Den Bürgern in Deutschland wurde in der Bundestagssitzung am 10.11.2023 wieder einmal aktuell eindrucksvoll vorgeführt, wie die sich selbst nennenden demokratischen Parteien antidemokratische Praktiken virtuos beherrschen und auch einsetzen. Natürlich erfolgt alles nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, denn schließlich verfolgt man ja eine wertegeleitete Politik, die den Bürgern klare Richtlinien vorgibt, welche Werte sie beachten müssen, damit sie nicht Gefahr laufen, als rechtsradikal, antifeministisch, antiphobisch, antidemokratisch, antiweltoffen, antimenschenverachtend, als Leugner jeglicher Art und als Anhänger von Verschwörungstheorien angesehen zu werden. Denn wenn dies geschieht, dann müssen sich diese Anti-Menschen nicht wundern, wenn sie mit der vollen Härte des Gesetzes konfrontiert werden. Insofern war es auch nicht anders zu erwarten, dass die Kartellparteien untereinander ein Gesetz formulierten, dass die Sicherung ihrer eigenen Parteienstiftungen garantiert und gleichzeitig verhindert, dass eine demokratische Opposition, die immerhin erheblich mehr Wählerstimmen auf sich vereinigen kann, als es die SED-Nachfolgepartei, der Partei „Die Linke“ und die FDP erreicht haben, ebenfalls ihre eigene Stiftungen mit öffentlichen Mitteln finanziell fördern lassen kann.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige staatliche Finanzierung der bereits bestehenden Parteistiftungen aufgrund einer Klage der AfD als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber aufgefordert, die Parteistiftungsfinanzierung gesetzlich zu regeln.
Nun liegt diese Regelung vor und kann als ein Meisterstück einer antidemokratischen Praxis in die weitere Geschichte unseres Landes eingehen. Bereits jetzt ist erkennbar, dass dieses Gesetz nicht die elementarsten Regelungen einer Verfassungsmäßigkeit aufweist. Es beginnt bereits mit der genialen Idee über die Frage, wie lange eine Partei dem Bundestag angehört. Bisher ging man von der bisherigen Annahme aus, dass nach einer zweimaligen Wiederwahl in den Bundestag die Dauerhaftigkeit der Partei erreicht wurde. Um eine Lex-AfD zu begründen wich man einfach von dieser Regelung ab und stellte fest, dass die Partei dreimal in den Bundestag gewählt werden müsse. Damit wurde bereits die erste Hürde für die AfD so hoch angelegt, dass sie aus formalen Gründen keinen Antrag auf Zuwendungen stellen kann. Aber wie ist das denn mit der FDP und demnächst mit der SED-Nachfolgepartei „Die Linke“? Kein Problem: Man macht ja seine Gesetze selbst. Dann schreibt man einfach in das Gesetz, dass Parteien, die bereits vor der Forderung, dreimal in den Bundestag gewählt wurden, Parteistiftungszuwendungen erhalten haben, diese auch in der Zukunft behalten. Dann hat die Partei “Die Linke” auch kein Problem, wenn sie demnächst nicht mehr im Bundestag vertreten sein wird. Den vom Grundgesetz vorgeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz kann man getrost missachten. Schließlich hat man bereits vor dem Gesetzgebungsverfahren klar und deutlich gesagt, dass man verhindern wolle, dass die AfD staatliche Mittel erhält. Natürlich kann man sich zurecht bei diesem gesetzeswidrigen Vorgehen nicht sicher sein, dass das Verfassungsgericht in einigen Jahren – denn so lange scheint es notwendig zu sein, AfD-Anträge zu behandeln – feststellt, dass dieser Teil des Gesetzes verfassungswidrig ist. Rückwirkend wird es jedoch aufgrund der bisher vorliegenden Rechtspraxis dieses Gerichts kaum Wirkungen haben. Dann macht man ein neues Gesetz, das wieder verfassungswidrig ist und kann getrost die nächsten Jahre abwarten, bis eine neue Entscheidung getroffen wird. Das Rechtssystem wird beachtet, der Zeitfaktor hat offensichtlich mit dem Recht nichts zu tun. Das zweite von den Kartellparteien festgelegte Ausschlusskriterium ist eine festgelegte Gesinnungsüberprüfung. Natürlich bedient man sich auch hier scheinbar objektiven Kriterien, die jedoch so interpretierbar sind, dass sie wiederum einer juristischen Prüfung, so diese wirklich objektiv erfolgt, kaum standhalten dürfte. Die politische Stiftung soll in der Gesamtschau die Gewähr bieten, dass sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung eintritt. Es sollte doch darauf hingewiesen werden, dass Parteien nur dann im Bundestag vertreten sein können, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. Insofern wird keine Partei eine Stiftung unterhalten, die von diesen Grundsätzen abweicht. Wenn man dann aber im vorliegenden Gesetz feststellen kann, wer hier als der unparteiische Beurteiler auftreten soll, dann kann man schon regelrecht an dieser Demokratie verzweifeln. Ausgerechnet eine dem jeweiligen Innenminister nachgeordnete Behörde, die immer im Sinner der regierenden Parteien entscheidet, nämlich die Bundesverfassungsschutzbehörde soll hier den Maßstab für die Voraussetzungen einer Förderung zuständig sein. Besser kann man eine Demokratie gar nicht beseitigen, indem man selbst dafür sorgt, dass die Entscheidungen immer von der eigenen Regierungspartei getroffen werden.
Es ist somit auch keine Überraschung, dass das vorliegende Gesetz, das eigentlich den Namen „Finanzierungsverbot für die AfD und ihrer Stiftungen“ heißen müsste, gemeinsam von den Parteifunktionären der Kartellparteien in den Bundestag eingebracht und dann auch verabschiedet wurde. Mit Demokratie hat dies jedoch nichts zu tun.
Aktuell konnten sich Zuhörer und Beobachter der Bundestagsdebatte zudem von dem geradezu respektlosen und teilweise menschenverachtenden Ton gegenüber einer im Bundestag vertretenen Oppositionspartei überzeugen. So wie auch der Abgeordnete von Notz redete, fühlte man sich an Zeiten erinnert, die eigentlich nie wieder Wirklichkeit werden sollte. Aber auch der Spruch „nie wieder“ scheint bei manchen Politikern nur eine Floskel zu sein.
Die Wähler werden aufgrund dieses Verhaltens der sich selbst demokratischen Parteien ihre Stimmentscheidung sehr sorgfältig überlegen. Eine Sternstunde für die Demokratie war dieser Vorgang im Bundestag nicht, er wird deshalb auf das Wahlverhalten der Bürger entsprechenden Einfluss haben.