Der Verwaltungsgerichtshof wies aktuell eine Beschwerde des Landesverbandes Baden-Württemberg der AfD gegen eine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zurück. Diese Behörde untersteht fachlich und disziplnarisch dem Innenministerium.
Es gehört mittlerweile zur Demokratie in Deutschland, dass die Bundsregierung und die jeweiligen Landesregierungen glauben, politisch missliebige Parteien mit dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit beobachten zu müssen. Den Bürgern wird suggiert, dass es sich bei den Landesämtern für Verfassungsschutz um parteipolitisch neutrale Institutionen handelt und deren Entscheidungen einer objektiven Prüfung immer standhält.
Richtig ist, dass diese Ämter nachgeorndete Behörden der jweiligen Innenminister sind und grundsätzlich der jeweiligen ausgerichteten Parteipolitk verpflichtet sind.
Es ist mittlerweile keine Überraschung, dass immer wieder behauptet wird, dass die AfD das Grundgesetz nicht beachtet und eine verfassungsfeindiche Politik betreibt. Die Beurteilungen, was verfassungsfeindlich sein soll, sind so unbestimmt und unklar, dass man bereits eine Kritik an der Regierung, die von dieser nicht akzeptiert wird, als problematisch ansehen kann. Die Meldestellen, bei denen unangemessene Gedanken und Äußerugen gemeldet werden können, wobei nach den Ausführungen des bisherigen Präsidenten des Bundesverfassungsschutzamtes, Haldenwang, auch Tatbestände unterhalb der Strafbarkeit gemeldet werden sollen, zeigen eindrucksvoll, wie man glaubt, Demokratie schützen zu müssen. Deutschland ist das einzige Land in West-Europa, dass eine politische Oppostion durch seinen Geheimdienst beobachten lässt.
Im Übrigen scheinen die objektiv urteilenden Richter des VGH gar nicht bemerkt zu haben, dass es mit der Missachtung von Migranten bei der Afd gar nicht so weit her sein kann. Die AfD erhielt bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 10,3 % der Stimmen und 83 Sitze im 20. Deutschen Bundestag. Der Anteil der Abgeordneten mit Migrationshintergrund liegt in der AfD-Fraktion bei 7,2 % und damit höher als bei den Fraktionen FDP und der Union. Wird damit der Beschluss des VGH besonders bewiesen? Oder muss etwas sein, weil es so sein muss!
Insofern ist auch der jetzt vorliegende Beschluss des VGH Baden-Württemberg keine Überraschung. Die Bürger werden solche Feststellungen als Beleg ansehen, dass eine Änderung der parteipolitischen Ausrichtung eben nur dann möglich ist, wenn man eine Partei wählt, die vom politischen Establishment ständig als Gefahr angesehen wird, weil die bestehenden parteipolitischen Vorstellungen in Frage gestellt werden könnten.
Nachfolend die Presseveröffntlichung des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg
Mit den Beteiligten heute bekannt gegebenem Beschluss vom 06. November 2024 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichthofs (VGH) die Beschwerde des AfD-Landesverbands gegen die Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgewiesen.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Antragsgegner) erhob den AfD-Landesverband Baden-Württemberg (Antragsteller) am 13. Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt. Am 14. Juli 2022 veröffentlichte es anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung, in der es die Beobachtung öffentlich bekanntgab. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. November 2023 ab (s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 8. November 2023).
In seinem Beschluss vom 06. November 2024, mit dem er die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, hat der 1. Senat des VGH unter anderem ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Landesverfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar. Der besondere Schutz der Parteien durch Art. 21 GG schließt eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus. Eine verfassungsschutzrechtliche Beobachtung von Parteien ist auch mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar.
Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes liegen vor.
Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff durch Mitglieder des Antragstellers begründet tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes, wenn dieser Volksbegriff den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person verletzt und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Grundgesetzes verstößt und eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind, rechtfertigt. Für eine solche verfassungswidrige Diskriminierung durch den Antragsteller bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die die Beobachtung des Antragstellers rechtfertigen.
Darüber hinaus gibt es Anhaltspunkte einer diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund. Äußerungen dahingehend, dass der „große Volksaustausch“ komme und dass eine „Umvolkung“ stattfinde, behaupten tendenziell eine Gefahr des Untergangs des Volkes durch Migration und bezwecken, die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen.
Der Senat sieht weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Muslime mit einer Vielzahl von pauschalen Äußerungen über den Islamismus und den Islam als Glauben, herabgewürdigt werden sollen und damit einhergehend in ihrer Menschenwürde verletzt werden.
Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg keinen Bedenken.
Der Beschluss vom 06. November 2024 ist unanfechtbar (1 S 1798/23).