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Compact muss auch eine Frau Faeser ertragen

Die Entscheidung der damaligen Innenministerin Faeser, glücklicherweise ist sie nicht mehr im Amt, die Zeitschrift Compact zu verbieten, war ein klarer Rechtsbruch. Vielleicht hat Frau Faeser, die als Juristin hätte in der Lage sein müssen, das Rechtswidrige ihrer Entscheidung zu überblicken, es ganz bewusst darauf angelegt, erst einmal alle Hebel in Gang zu setzen, um Compact einen Schlag zu versetzen, von dem sich dieses Unternehmen nicht mehr erholt. Wir wissen es nicht, können uns aber ein solches Vorgehen sehr gut vorstellen.

Die Methode, alles zu verbieten, was nicht „staatskonform“ ist, wurde in den letzten Jahren regelrecht zur Hochkultur entwickelt. Aufgrund der Kosten, die durch eine Inanspruchnahme des Rechts entstehen können, schrecken viele zurück, gegen willkürliche und rechtswidrige, in der Regel ideologisch motivierte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden vorzugehen. Das führt dazu, dass es mittlerweile auch ein Prinzip ist, erst einmal eine durchaus rechtlich unhaltbare Entscheidung zu treffen, in der Hoffnung, dass der dadurch entstandene Flurschaden für den Betroffenen so groß ist, dass dieser in seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz nachhaltig zerstört worden ist. Herr Haldenwang wollte sogar gegen Äußerungen von Bürgern vorgehen, die unterhalb der Strafrechtsgrenze lagen, aber der links-woken Regierung nicht zusagten.

Insofern ging diese Rechnung, sofern sie so angelegt gewesen sein sollte, nicht auf. Der Herausgeber von Compact setzte sich unverzüglich auf dem Rechtswege zu Wehr und konnte jetzt einen vollen Erfolg verbuchen. Unbeschadet dessen, wir er jedoch auf einen Teil der Kosten des Verfahrens hängenbleiben. Recht haben zu wollen, ist eben in Deutschland ein hohes Gut und somit nicht billig zu haben. Wer es sich nicht leisten kann, hat eben auf sein Recht zu verzichten.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um zwei grundsätzliche Entscheidungen:

  • War die von der früheren Ministerin Faeser getroffene Entscheidung auf der Basis des Vereinsrechts zulässig?
  • Sind die Presseaussagen von Compact in ihrem Inhalt verfassungswidrig, so dass sie auch im Rahmen der sogenannten Pressefreiheit hätten verboten werden können?

Das Gericht stellte fest, dass eine Entscheidung auf der Basis des Vereinsrechts durchaus zulässig gewesen ist. Es führt auch umfänglich aus, dass eine Reihe von Äußerungen von Compact inhaltlich keinesfalls der Intention des Grundgesetzes entsprachen und somit Merkmale eines „Sichnichtrichtens“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen.

Es kommt dann aber zu dem Schluß – damit befindet es sich im Einvernehmen mit einer ähnlich gelagerten Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in einer anderen Sache – dass es zulässig sei, Meinungen zu äußern, die sich gegen das Grundgesetz wenden, sofern sie nicht prägend wirksam werden. Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von aktiven Vorgehen gegen Grundsätze der Verfassung.

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil aus: „Das Grundgesetz garantiert jedoch im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit. Es vertraut mit der Vereinigungsfreiheit grundsätzlich auf die freie gesellschaftliche Gruppenbildung und die Kraft des bürgerschaftlichen Engagements im freien und offenen politischen Diskurs. Deshalb ist ein Vereinsverbot mit Blick auf das das gesamte Staatshandeln steuernde Prinzip der Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich die verfassungswidrigen Aktivitäten für die Vereinigung als prägend erweisen.“

Damit wird durch dieses Urteil sehr deutlich, dass die Vorgehensweise der Frau Faeser mit ihrem damaligen Leiter des Inlandgeheimdienstes Haldenwang rechtlich unhaltbar war, weil jede Meinungsäußerung von Gruppierungen – übrigens trifft dies auch teilweise für die AfD zu – als verfassungswidrig erklärt wurde und entsprechend zu Verboten führen sollte.

Insofern ist das jetzt vorliegende Urteil richtungweisend, weil es nicht nur einen klaren Hinweis dafür gibt, dass die Meinungsfreiheit, gleichgültig wer diese in Anspruch nimmt (Verein, Presse oder Privatperson), noch immer ein so hohes Gut in Deutschland ist, dass es nicht qua ordre mufti von Verwaltungsbehörden außer Kraft gesetzt werden kann. Dies sollten sich auch diejenigen, die meinen eine missliebige Opposition per Gerichtsbeschluss verschwinden zu lassen, hinter ihre Ohren schreiben.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Compact ist endlich einmal ein Lichtblick in der juristischen Landschaft, weil es doch noch Hoffnung gibt, dass die Gerichte auch objektiv und parteilich ungebunden entscheiden können.

Und im Übrigen bin ich der Meinung, dass ein Kanzler, der die Wähler getäuscht hat, schnellstens abgewählt werden muss.



Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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