Aufgrund der Aktualität und der Bedeutung des Themas für unsere Demokratie in Deutschland übernehmen wir einen Artikel von Regula Heinzelmann. Wir halten die in diesem Artikel zusammengetragenen Fakten für so wichtig, dass wir diese gern auch den Lesern dieser Internetseite nicht vorenthalten wollen.
Correctiv: Illegale Überwachungsaktion
von Regula Heimzelmann
Die rechtswidrige Beobachtung eines privaten Treffens von Politikern und anderen Personen in einem Hotel in Potsdam im 25. November 2023 wird von Correctiv rechtswidrig beobachtet und natürlich von den Medien ausgeschlachtet. Besonders schlimm – das Ganze gipfelt wie immer besonders von linker Seite in Verbotsforderung gegen die zweitstärkste Partei Deutschlands – die AfD.
Den Artikel von Correctiv kann man unter folgendem Link nachlesen:
Rechtswidrige Methoden von Correctiv
Correctiv hat nach eigenen Angaben einen Reporter unter falschem Namen ins Hotel eingeschleust, schon die erste fragwürdige Methode. Weiter hat man Kameras auf dem Grundstück und ins Haus eingeschleust. „Und wir haben Bilder gemacht. Vor und hinter dem Haus. Auch im Haus konnten wir verdeckt filmen.“
Correktiv tritt hier strafbar als selbsternannter Geheimdienst und/oder Verfassungsschutz und Privatdetektei auf!
Damit hat man handfeste Straftatbestände erfüllt: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Ton- und Bildaufnahmen (StGB § 201 und § 201a).
- 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich StgB mitteilt.
- 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Strafbar ist sie dann nicht, nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
Natürlich wird Correctiv sich bei einem Strafprozeß darauf berufen, aber die betreffenden Personen waren nicht als Vertretung ihrer Parteien oder Organisationen an diesem Treffen, sondern als Privatpersonen. Sie haben das gleiche Recht auf Privatsphäre wie alle anderen. In diesem Fall gilt: „Die Publikation ist strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.“
Allen Beteiligten ist zu raten, eine Strafklage einzureichen, solche Methoden kann man nicht durchgehen lassen.
Dazu verstösst die Publikation der Namen gegen die Datenschutzgrundverordnung
Artikel 9: Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische
Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen ist untersagt.
Solche Publikationen können für die Betroffenen gefährlich sein. Der folgende Text behandelt die Verbrechen gegen die Opposition bis hin zu schwerer Körperverletzung.
https://www.europa-konzept.eu/rechtsstaat-statt-relativierung/delikte-gegen-die-opposition/
Und da ist noch der EuGH-Gerichtsentscheid, nach dem man nicht mal Einbrecher auf öffentlichem Raum beobachten darf, umso weniger natürlich Privatpersonen in einem Hotel.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CC0212
Und EU Recht geht bekanntlich dem nationalen vor.
Hier ein Bericht von der Gegenseite:
https://www.anonymousnews.org/hintergruende/correctiv-das-staatlich-finanzierte-zensur-netzwerk/
Verleumdung und Einschränkung der Meinungsfreiheit
Correctiv versucht in seinem Text, die Teilnehmer mit den Nationalsozialisten in einen Topf zu werfen, was als Verleumdung zu betrachten ist (§ 187 StGB): Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen … wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es muss in einem demokratischen Staat erlaubt sein, über jedes Thema zu diskutieren, schliesslich gilt immer noch GG Art. 5 Meinungsfreiheit. Und das ohne Überwachung von selbsternannten «Staatsschützern».
Man muss sich nur mal die Situation umgekehrt vorstellen: Was gäbe es für ein Bohei, wenn die AfDler eine solche Aktion mit Vertretern der Altparteien veranstalten würden!
Ausländer haben sich dem Recht des Gastlandes anzupassen
Ausländer und Staatsbürger mit Migrationshintergrund müssen sich den Gesetzen des Landes anpassen, in dem sie leben – international!
Das gilt auch für Flüchtlinge: Genfer Flüchtlingskonvention Art. 2 Flüchtlinge müssen sich den (verfassungsgemässen) Gesetzen im Gastland unterziehen. Gefährder und Verbrecher können sich nicht auf Asylrecht berufen (Artikel 33 Abs. 2).
Nach einem neuen EuGH-Urteil gilt auch für illegale Migranten die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Was immer verschwiegen wird, natürlich auch im Correctiv-Text: Diese Richtlnie erlaubt es, Verbrecher und Gefährder unter den Migranten rasch auszuweisen, weitere Informationen im Link.
https://www.europa-konzept.eu/politik-neues-europa-pneu/eugh-urteil-migration/
Kommentar
Natürlich schreit man nach der Publikation und Aufbauschung dieses Ereignisses mal wieder laut nach einem Verbot der AfD, was der Corretiv sicher entgegenkommt. Die AfD verlangt nach Parteiprogramm Volksentscheide nach Schweizer Vorbild – das Grundsatzprogramm wurde an einem Mitgliederparteitag beschlossen. Natürlich gibt es auch in der AfD – wie in jeder anderen Partei auch – einige schwarze Schafe, aber diese sind nicht charakteristisch für die ganze Partei.
Im Gegensatz zu Deutschland hatten wir in der Schweiz noch nie eine Diktatur, auch wenn wir unserer Regierung scharf auf die Finger sehen müssen. In Deutschland steuert man mit solchen Methoden wie Correctiv sie anwendet, direkt darauf zu. Aber Achtung: Wer eine Diktatur unterstützt wird leicht selber ihr Opfer. Die Correctiv-Leute sollten mal einige seriöse Geschichtsbücher lesen.
Keinesfalls kann man solche Beobachtungsaktionen in einem demokratischen Land akzeptieren.
Man kann solche Aktionen auch nicht damit rechtfertigen, dass die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Der Verfassungsschutz wird nicht demokratisch von Parlamenten oder dem Volk gewählt, sondern in Bund und Ländern von der Regierung eingesetzt und untersteht dem Innenministerium. Das hat man sehr schön an der Auswechslung des, den etablierten Parteien nicht mehr genehmen Bundesverfassungspräsidenten Maaßen, gesehen!
Für die Kontrolle des Verfassunsschutzes ist das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) zuständig. Für die Kontrolle des Verfassungschutzes ist das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) zuständig. AfD-Kandidaten werden vom Bundestag regelmässig abgelehnt, obwohl eine Stelle für die AfD vorgesehen ist. Weitere Informationen:
https://www.europa-konzept.eu/rechtsstaat-statt-relativierung/verfassungsschutzbericht-2022/
Auch in anderer Weise wird die AfD seit Jahren diskriminiert. Beispielseiweise wurden Kandidaten für den Vizepräsidenten des Bundestages grundsätzlich abgelehnt.
Und was soll die dauernde Stänkerei gegen die „Identitären“? Es gibt die UNO-Resolution 61/295 über die Rechte von indigenen Völkern:
„Indigene Völker haben haben das Recht, frei von jeglicher Art von Diskriminierung zu sein, bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere derjenigen, die auf ihrer indigenen Herkunft oder Identität beruhen.“ (Artikel 2)
„Indigene Völker und Individuen haben das Recht, nicht zwangsassimiliert zu werden oder die Zerstörung ihrer Kultur zu dulden.“ (Artikel 8).
Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip gleiches Recht für alle muss das auch für alle Völker in Europa gelten. Somit haben auch diese das Recht, eine schleichende Übernahme oder Kulturzerstörung durch Masseneinwanderung zu verhindern.
Zum Schluss
Wer halb Kalkutta aufnimmt, hilft nicht etwa Kalkutta, sondern wird selbst zu Kalkutta! Scholl-Latour soll das gesagt haben. In unserem Interview von 1988 meinte er, wir kommen in ein Zeitalter unlösbarer Konflikte, Text im Link. Diese importieren wir nach Europa, z.B. Clans der verschiedensten Länder. Wir haben das Recht, die Einwanderung zu beschränken, wobei es natürlich nicht von der Hautfarbe abhängt, wer einwandern kann. Leute, die sich nicht anpassen kann man mit Recht in ihre Heimatländer zurückzuschicken.
https://www.europa-konzept.eu/internationale-politik/interview-mit-scholl-latour/