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Gestohlene Daten sind noch keine Beweise

Es ist schon bemerkenswert, dass ausgerechnet zum gegenwärtigen Zeitpunkt Daten aus dem elektronischen Kommunikationsbereich der AfD an die Öffentlichkeit gelangen. Unabhängig davon, wie man zu dieser Partei steht, bleibt zunächst festzuhalten, dass die widerrechtliche Beschaffung fremder Daten kein belangloser Vorgang ist. In einem Rechtsstaat darf nicht allein deshalb über die Herkunft von Informationen hinweggesehen werden, weil deren Inhalt politisch erwünscht erscheint.

Erstaunlich ist zudem, wie schnell nach Bekanntwerden der Daten die Forderung erhoben wurde, das Material daraufhin zu untersuchen, ob sich daraus zusätzliche Argumente für ein Verbotsverfahren gegen die AfD gewinnen lassen. Damit rückt allerdings eine Frage in den Hintergrund, die eigentlich an erster Stelle stehen müsste: Woher stammen die Daten, auf welchem Weg wurden sie erlangt und sind sie überhaupt authentisch?

Die gegenwärtige Debatte erinnert manche Beobachter an frühere Vorgänge, bei denen vertrauliche Informationen oder Mitschnitte den Weg in die Öffentlichkeit fanden und anschließend als Beleg für politische Bewertungen dienten. Ob solche Vergleiche im Einzelfall zutreffen, ist dabei weniger entscheidend als die grundsätzliche Feststellung, dass die Herkunft von Informationen nicht bedeutungslos wird, nur weil sie auf großes öffentliches Interesse stoßen.

Problematisch erscheint vor allem, dass die öffentliche Diskussion bereits um mögliche politische und rechtliche Konsequenzen kreist, während die Frage der Echtheit der Daten bislang nicht abschließend geklärt ist. Gegenwärtig kann kaum ein Außenstehender beurteilen, ob einzelne Dokumente tatsächlich unverändert vorliegen oder ob Veränderungen vorgenommen wurden. Schon deshalb verbietet sich eine vorschnelle Verwendung des Materials als belastbarer Beleg für weitreichende politische Entscheidungen.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob vergleichbare Maßstäbe in allen Fällen angewandt werden. Die Diskussion über die Transparenz politischer Kommunikation beschränkt sich keineswegs auf eine Partei. Gerade deshalb sollte der Grundsatz gelten, dass nicht die politische Zugehörigkeit der Betroffenen, sondern die gleiche Anwendung rechtsstaatlicher Regeln entscheidend ist.

Der Zeitpunkt der Veröffentlichung trägt zusätzlich dazu bei, dass Spekulationen über politische Motive entstehen. Schließlich wird seit Monaten intensiv über die Möglichkeit eines Verbotsverfahrens gegen die AfD diskutiert. Ob zwischen beiden Vorgängen ein Zusammenhang besteht, lässt sich derzeit nicht belegen. Die bloße Vermutung kann jedoch die notwendige Sachaufklärung nicht ersetzen.

Fest steht dagegen, dass Daten allein noch keine Beweise sind. Sollten die bekannt gewordenen Unterlagen tatsächlich eine rechtliche Bedeutung erlangen, müssten Herkunft, Integrität und Authentizität sorgfältig geprüft werden. Rechtsstaatliche Verfahren leben gerade davon, dass sie sich nicht mit Mutmaßungen zufriedengeben, sondern auf überprüfbare Tatsachen gestützt werden.

Wer eine sachliche Aufklärung anstrebt, sollte deshalb zunächst die Herkunft und Verlässlichkeit des Materials in den Mittelpunkt stellen. Die politische Bewertung kann erst danach erfolgen. Andernfalls entsteht leicht der Eindruck, dass das gewünschte Ergebnis bereits feststeht und lediglich noch nach den passenden Belegen gesucht wird.

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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