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Strukturoptimierung öffentlicher Rundfunk

Die Rundfunkkommission der Länder legte einen Diskussionsentwurf zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor. Es besteht die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung. Leider ist der letzte Termin für die Abgabe einer Stellungnahme der 14.1.2022.

Wir haben zu § 26 dieses Entwurfs eine Stellungnahme abgegeben, die wir auf unser Internetseite veröffentlichen. Wir würden es begrüßen, wenn viele Stellungnahmen von interessierten Bürgern an die Rundfunkkommission geschickt werden.

Nähere Informationen können Sie unter dem nachfolgenden Link entnehmen:

Diskussionsentwurf

zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Stand: November 2021

RUNDFUNKKOMMISSION DER LÄNDER

www.rundfunkkommission.rlp.de

 Synopse zu Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – Diskussionsentwurf Phase 1

Hinweise zum Umgang mit der Synopse:

  • Es handelt sich um einen Diskussionsentwurf zur ersten Phase der Reform von Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, in der es noch nicht um Fragen der Finanzierung geht. Abstimmungsbedarf besteht insbesondere noch zu den in eckige Klammern gesetzten Regelungen.
  • Die vorgesehenen Änderungen sind in der rechten Spalte (Überschrift „Vorgesehene Änderungen“) rot gekennzeichnet und unterstrichen.
  • In nicht aufgeführten Paragraphen und Absätzen sind derzeit keine Änderungen vorgesehen (redaktionelle Folgeänderungen ausgenommen).
  • Gelegenheit für Stellungnahmen, Anmerkungen und Feedback besteht vom November 2021 bis zum 14. Januar 2022 auf www.rundfunkkommission.rlp.de

 

Medienstaatsvertrag – Aktuell gültige Fassung Vorgesehene Änderungen
III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26

Auftrag

§ 26

Auftrag

(1) 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 4Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 5Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. 6Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (1) 1Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. 3Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. 4Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. 5Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und tragen dabei durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt bei. 6Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. 7Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. 8Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben [im Schwerpunkt] der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. 9Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entspricht, ist Teil des Auftrags. [10Das öffentlich-rechtliche Angebotsprofil soll in den eigenen Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten in besonderem Maße dort wahrnehmbar sein, wo die Nutzung dieser Angebote üblicherweise besonders hoch ist.]

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (2) 1Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und hohen journalistischen Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zum Schutz von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. 2Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.

 

§ 28

Fernsehprogramme

§ 28

Fernsehprogramme

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

 

 

1.   das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,

 

2.   zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

 

a)  „tagesschau24“ und

b)  „EinsFestival“.

 

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“. folgende Fernsehprogramme:

 

1.    das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“,

 

2.    zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

 

a)  „tagesschau24“ und

b)  „EinsFestival“.

 

(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

 

1.      die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils

 

a)  des Bayerischen Rundfunks (BR),

b)  des Hessischen Rundfunks (HR),

c)   des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),

d)  des Norddeutschen Rundfunks (NDR),

e)  von Radio Bremen (RB),

f)   vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),

g)  des Südwestrundfunks (SWR),

h)  des Saarländischen Rundfunks (SR) und

i)    des Westdeutschen Rundfunks (WDR),

 

2.      das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.

 

(2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch

 

 

 

1.      des den Bayerischen Rundfunks (BR),

2.      des den Hessischen Rundfunks (HR),

3.      des den Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),

4.      des den Norddeutschen Rundfunks (NDR),

5.      von Radio Bremen (RB),

6.      vom den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),

7.      des den Südwestrundfunks (SWR),

8.      des den Saarländischen Rundfunks (SR) und

9.      des den Westdeutschen Rundfunks (WDR).

 

2.   das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung vom BR.

 

(3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

 

 

 

1.      das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,

 

2.      zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

 

a)  „ZDFinfo“ und

b)  „ZDFneo“.

 

(3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. folgende Fernsehprogramme:

 

1.       das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“,

 

2.       zwei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

 

a)  „ZDFinfo“ und

b)  „ZDFneo“.

 

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

 

1.      das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,

 

2.      das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter,

 

3.      das Spartenprogramm „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und

 

4.      das Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“.

 

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme:

 

1.      das Vollprogramm „3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter und

 

2.      das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europäischer Veranstalter.

 

3.      das Spartenprogramm „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und

 

4.      das Spartenprogramm „KI.KA – Der Kinderkanal“.

 

(5) Die analoge Verbreitung eines bislang ausschließlich digital verbreiteten Programms ist unzulässig.

 

(5) 1Die nach dem Medienstaatsvertrag – MStV – vom 14. – 28. April 2020 gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24; EinsFestival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo; ZDFneo) und Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX) und Nr. 4 (KI.KA) veranstalteten Fernsehprogramme sind weiterhin beauftragt, solange und soweit das Angebot nicht nach § 32a überführt, eingestellt oder ausgetauscht oder – soweit erforderlich – ein Verfahren nach § 32 durchgeführt worden ist. 2Die Gesamtzahl der Fernsehprogramme darf die Zahl der zum [Inkrafttreten des Staatsvertrags] verbreiteten Fernsehprogramme nicht übersteigen.

 

§ 30

Telemedienangebote

§ 30

Telemedienangebote

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 29 an. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung einer gemeinsamen Plattformstrategie an.

 

(2) 1Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere

 

1.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,

 

2.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist,

 

 

 

 

 

 

 

 

3.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,

 

4.      zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.

 

2Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.

 

(2) 1Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere

 

1.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle Inhalte,

 

2.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäischen [und nicht-europäischen] Werken angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, vor und nach deren Ausstrahlung sowie als eigenständiger audiovisueller Inhalt bis zu dreißig Tage nach deren Ausstrahlung, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken ist [; soweit es sich dabei um nicht-europäische Werke handelt, darf der Anteil angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien nicht 10 vom Hundert der bereitgestellten Sendeminuten der vorgenannten Produktionen übersteigen],

 

3.      Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereignissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach,

 

4.      zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Telemedien.

 

2Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.

 

(3) 1Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. 2Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache. (3) 1Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. 2Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Sprache.

 

(4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. 2Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. 3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. 4Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. (4) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen. 2Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzen oder anbieten, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. 2Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten. 3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen ihre Telemedien, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, miteinander vernetzen, insbesondere durch Verlinkung. 4Sie sollen auch auf Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft und Kultur anbieten und die aus journalistisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. 5Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, können sie Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten.

 

(5) 1Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:

 

1.      Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,

 

2.      das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten europäischen Werke,

 

3.      eine flächendeckende lokale Berichterstattung,

 

4.      die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.

 

2Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 38 entsprechend.

 

(5) 1Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten:

 

1.      Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung,

 

2.      das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten europäischen Werke,

 

3.      eine flächendeckende lokale Berichterstattung,

 

4.      die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen.

 

2Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 und § 38 entsprechend.

 

§ 31

Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten

§ 31

Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder wesentliche Änderungen. 2Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. 3Die Satzungen oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen.

 

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote. (2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote. 2Der Bericht nach Satz 1 ist den Landtagen zur Kenntnis zu geben.

 

(2a) Die zuständigen Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfüllung des Auftrags gemäß § 26.

 

(2b) 1Zur besseren Überprüfbarkeit im Sinne der Einhaltung des Auftrags gemäß § 26 sollen die zuständigen Gremien den Rundfunkanstalten Zielvorgaben setzen. 2Hierzu gehören die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung. 3Die Standards sind in dem Bericht nach Absatz 2 zu veröffentlichen und regelmäßig unter Berücksichtigung der anerkannten medienwissenschaftlichen Erkenntnisse und publizistischer Praxis zu überprüfen. 4Bei der Erstellung und Kontrolle dieser Zielvorgaben können die Gremien externe unabhängige Sachverständige einbeziehen.

 

(2c) 1Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unter Einbeziehung ihrer zuständigen Gremien und der KEF gemeinsame Maßstäbe fest, die geeignet sind, den Gremien die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen. 2Absatz 2b Satz 4 gilt entsprechend.

 

(2d) Die Anstalten treffen Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots auszutauschen.

 

(3) 1In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. 2Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.

 

(3) 1In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. 2Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird.

 

§ 32

Telemedienkonzepte

§ 32

Telemedienkonzepte

Hinweis: Die Absätze 1 bis 7 bleiben unverändert.

 

(8) 1Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesentlich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 1 bis 7 vorsieht, können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio, um

 

1.      Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für ein neues Telemedienangebot benötigen, oder

 

2.      Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach dem neuen Telemedienangebot zu erhalten, oder

 

3.      neuartige technische und/oder journalistische Konzepte zu erproben,

 

das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von maximal sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veranstalten bzw. bereitstellen. 2Um den Übergang in ein reguläres Telemedienangebot zu ermöglichen kann der Probebetrieb um maximal weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach § 32 Abs. 4 bis 7 eingeleitet wird. 3Die Aufnahme und der Zeitpunkt des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen.

 

(9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probebetriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten Angebots im Sinne des § 32 gleichkommt.

 

§ 32a

Überführung und Austausch von Programmen

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Absatz 5 genannten Fernsehprogramme ganz oder teilweise einstellen oder deren Inhalte in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. Eine Überführung gleichartigen Inhalts gemäß Satz 1 liegt insbesondere auch vor, wenn für eine Verbreitung des Angebots im Internet (linear oder auf Abruf) unter grundlegender Beibehaltung der thematischen inhaltlichen Ausrichtung des Angebots und der angestrebten Zielgruppe internetspezifische Gestaltungsmittel eingesetzt werden. 3Für Einstellung und Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgt, findet ausschließlich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 Anwendung; § 30 bleibt unberührt.

 

(2) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erstellen Angebotskonzepte, in denen sie jeweils darstellen, welches Fernsehprogramm oder welche Teile davon eingestellt werden sollen oder wie die betroffenen Inhalte gegebenenfalls unter Berücksichtigung internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Internet überführt werden soll. 2Dabei haben sie darzulegen, dass der Auftrag auch durch das veränderte Angebot erfüllt wird und die Änderung des Angebots dem Auftrag nach § 26 Abs. 1 unter Berücksichtigung des geänderten Nutzerverhaltens dem Entwicklungsbedarf entspricht. 3Werden Inhalte ganz oder teilweise in ein Angebot im Internet überführt, muss das Angebotskonzept auch Ausführungen zur Einbindung in die Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. 4Das zuständige Gremium gibt Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zu Stellungnahme. 5Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. 6Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen.

 

(3) Die Entscheidung über die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu begründen.

 

(4) 1Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die jeweilige Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3 und nach Prüfung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fernsehprogramms und das neue oder veränderte Angebotskonzept in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen. 3Auf die Veröffentlichung ist zugleich im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.

 

(5) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können die in § 28 Abs. 5 genannten Fernsehprogramme durch ein anderes Fernsehprogramm austauschen. 2Hierfür gilt das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 entsprechend.

 

(6) Durch die Überführung oder den Austausch der in § 28 Abs. 5 genannten Fernsehprogramme darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben Nutzerzahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht.

 

§ 36

Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 36

Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

 

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

 

1.      die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),

 

 

 

 

2.      nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),

 

3.      die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,

 

4.      die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,

 

5.      die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

 

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

 

1.      die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme Angebote, sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen beauftragten Fernsehprogramme sowie die überführten oder ausgetauschten Angebote nach § 32a des Medienstaatsvertrages (bestandsbezogener Bedarf),

 

2.      nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme Angebote, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen Angeboten, sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),

 

3.      die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,

 

4.      die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge,

 

5.      die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen.

 

 

Strukturoptimierung öffentlicher Rundfunk –  Unsere Stellungnahme zu § 26 

Zu § 26 Auftrag

Die bisherige Formulierung des § 26 beschreibt umfassend und umfänglich die spezifische Aufgabenstellung des Rundfunks. Eine Ergänzung ist meines Erachtens nicht erforderlich. Allenfalls könnte eine Ergänzung dahingehend erfolgen, daß der Rundfunk alle Bevölkerungsgruppen der Gesellschaft in seinen Programmen angemessen zu berücksichtigen hat.

Hier ist die Formulierung teilweise aus dem Vorschlag zu § 26 zu übernehmen:

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben ihr Angebot an alle Bevölkerungsgruppen auszurichten, um damit die Teilhabe und die Anliegen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten sicherzustellen.

Eine weitere Unterteilung der einzelnen Bevölkerungsgruppen nach Behinderten, Familien und sonstigen Einordnungen erübrigt sich, da der öffentliche Rundfunk keine Erziehungsanstalt des Volkes ist. Sein Programmangebot hat sich generell an alle Bevölkerungsschichten auszurichten.

Problematisch sehe ich die geplante Ergänzung, „wonach der Rundfunk „den gesamtgesellschaftlichen Diskurs fördern soll“. Der Diskurs für die Gesellschaft muß sich allein aus dem Programmangebot ergeben. Eine aktive Diskursförderung durch den Rundfunk kann sehr schnell in eine einseitige Agitation führen. Das ist nicht die Aufgabe des Rundfunks.

In diesem Zusammenhang ist auf das gegenwärtige Verhalten des Rundfunks hinzuweisen, den Hörern eine Sprachdiktion aufzudrängen. Dies gehört eben nicht zum Auftrag des Rundfunks. Er kann nur eine bereits erfolgte allgemeine Sprachentwicklung der Bevölkerung aufnehmen, darf sie aber nicht selbst penetrieren.

Die Hinweise in dem Entwurf zu § 26, daß die Angebotsgestaltung im Rahmen der Möglichkeiten durch die Beitragsfinanzierung erwachsen, ist meines Erachtens entbehrlich, weil dies eine gesetzmäßige Selbstverständlichkeit ist. Die Beiträge sind doch die Grundlage für die Arbeit der Sender.

Auch die vorgeschlagenen Änderungen zu § 26, 2 sind meines Erachtens keine Verbesserung. Bereits bisher ist in § 26, 2 eine sehr gute Darstellung des Rahmens der Aufgabenstellung formuliert, die durch die jetzt vorgeschlagene Veränderung mehr verschlechtert, als verbessert werden.