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Ein Professor, der einmal das Grundgesetz lesen sollte

Einzelinterviews im Radio sind häufig nicht deshalb interessant, weil sie neue Sachinformationen vermitteln. Interessant werden sie, weil sich aus den Formulierungen der jeweiligen Gesprächspartner oft eine bestimmte Geisteshaltung herauslesen lässt. Diese betrifft nicht nur die befragte Person selbst, sondern häufig auch das akademische oder politische Umfeld, aus dem sie stammt. Wenn ein Professor einen Standpunkt erläutert, kann man in der Regel davon ausgehen, dass dieser die geistige Linie seiner Fakultät widerspiegelt. Für den Hörer wird ein Interview dann besonders aufschlussreich, weil er sich ein Bild davon machen kann, welche Denkweisen ein Hochschullehrer seinen Studenten vermittelt.

Die wesentlichen Passagen des Interviews mit Prof. Korte im Deutschlandfunk boten keinen großen Erkenntnisgewinn. Dass die hohe Zustimmung zur AfD – sollte sie sich bei der Wahl bestätigen – ein deutliches politisches Signal darstellt, ist unstrittig. Über die Genese dieses Sachverhalts kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Vielleicht ist der Erfolg der AfD deshalb so hoch, weil die demokratischen Parteien den Bürgern bisher vor allem vermittelt haben, dass ihnen der eigene Machterhalt wichtiger ist als praktische Politik vor Ort. Die sogenannte Brandmauer hat diesen Eindruck eindrucksvoll bestätigt. Gleichzeitig wächst bei vielen Bürgern der Wunsch, wieder darüber nachdenken zu dürfen, wie man seinem eigenen Land gegenüber argumentieren kann und ob man sich noch einer bestimmten Volksgruppe zugehörig fühlen darf. Die Politisierung des Denkens – insbesondere durch linksstehende Aktivisten – hat dazu geführt, dass man sehr sorgfältig überlegen muss, welche Begrifflichkeiten man noch verwenden darf, ohne sofort in eine bestimmte politische Ecke gestellt zu werden.

Wenn Prof. Korte eine „völkische Politikidee“ in den Raum stellt, die seiner Meinung nach die AfD vertrete, werden viele Bürger zunächst fragen, was „völkisch“ überhaupt bedeutet und warum es problematisch sein soll, in Kategorien eines Volkes zu denken. Ein Automatismus zur Missachtung anderer Völker ist damit keineswegs verbunden. Oder meint Prof. Korte, dass wir Franzosen, Amerikaner oder Engländer seien, nur weil man behauptet, es gebe keine Völker mehr? Konsequent gedacht hätte er dann auch verlangen müssen, die Inschrift am Reichstagsgebäude „Dem deutschen Volke“ unverzüglich zu entfernen.

Im Verlauf des Interviews entstand zudem der Eindruck, dass Korte selbst nicht recht wusste, wie er die aktuelle Lage einschätzen soll. Auf die Warnung von Friedrich Merz, ein AfD‑Sieg könne wirtschaftliche Nachteile für Sachsen‑Anhalt bedeuten, fiel Korte lediglich ein, dass Probleme entstünden, wenn ein Standort instabil werde. Er hätte ebenso gut erwidern können – vielleicht sogar müssen –, dass keineswegs sicher ist, dass bei einer AfD‑Regierung wirtschaftliche Probleme entstehen müssten. Die AfD hatte bislang keine Chance, politische Verantwortung zu übernehmen, weil man mit Hilfe der Brandmauer jede Mitwirkung verhindert hat. Warum ist die wirtschaftliche Lage dann bisher nicht besser gewesen? Auch Kortes Kritik, die AfD wolle sich „von Europa trennen“, zeigt wenig Differenzierung. Die AfD will sich nicht von Europa trennen, sondern lehnt die Bürokratisierung und Zentralisierung der Macht durch die EU ab. Die EU ist nicht Europa, sondern lediglich eine Institution in Europa.

Von einem Professor der Politikwissenschaft hätte man erwarten dürfen, dass er Perspektiven aufzeigt oder zumindest andeutet, welche Schritte aus der aktuellen Misere herausführen könnten. Der Begriff „Ost‑Trotz“, den Korte offenbar auf die Bürger Ostdeutschlands bezog, wirkte eher wie eine emotionale Abwertung des Ostens. Aus einem solchen Denkgebäude lässt sich kaum etwas Positives entwickeln.

Geradezu abenteuerlich waren jedoch Kortes Hinweise, wie man den Einfluss der AfD verhindern könne. Er wundere sich, so Korte, warum man nicht längst häufiger davon Gebrauch gemacht habe, AfD‑Politikern das passive Wahlrecht zu entziehen. Teilweise sei dies in Niedersachsen bereits geschehen. Korte verwies auf Artikel 18 des Grundgesetzes, der – so seine Darstellung – die Möglichkeit eröffne, Personen das passive Wahlrecht zu entziehen, wenn sie verfassungswidrig handeln. Was im Einzelnen verfassungswidrig sei, schien Korte sehr klar zu wissen. Dass er sich mit dieser Einlassung selbst verfassungswidrig äußerte, schien er entweder nicht bemerkt zu haben oder er vertraute darauf, dass die Bürger die Feinheiten unseres Rechtssystems ohnehin nicht durchschauen.

Was Korte vergaß – oder vergessen wollte –, war der letzte Satz des Artikels 18 GG. Für diejenigen, die gerade kein Grundgesetz zur Hand haben, sei er hier in Erinnerung gerufen:

Artikel 18 Grundgesetz

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief‑, Post‑ und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Die Verwirkung von Grundrechten kann ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Kein Verwaltungsgericht, keine Landesbehörde, kein Minister und kein Professor kann dies veranlassen. Damit stellt sich sogar die Frage, ob die bisher erfolgten Ausschlüsse von AfD‑Politikern bei Kommunalwahlen verfassungsrechtlich haltbar sind.

Der entscheidende Satz ist der Hinweis, dass die von Korte begrüßten Maßnahmen ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht veranlasst werden können.

Peinlich war in diesem Zusammenhang auch, dass der Interviewer des Deutschlandfunks nicht das tat, was der Deutschlandfunk sonst gern von sich behauptet: politische Aussagen sofort richtig „einzuordnen“. Im Klartext: Man hätte erwarten dürfen, dass Journalist Heinemann unmittelbar darauf hinweist, dass nur das Bundesverfassungsgericht die von Korte angeregte Maßnahme umsetzen kann – und dass daher die bisherige Praxis der Ausschlüsse möglicherweise verfassungswidrig ist. Im Grundgesetz steht nämlich nicht, dass Verwaltungsgerichte über diese Fragen zu entscheiden haben.

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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