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Eine intakte Familie ist der beste Schutz für die Durchsetzung der Rechte von Kindern und eine Gefahr für jede Diktatur.

Die sehr massiven Bestrebungen der Parteien im Bundestag mit Ausnahme der AfD „Kinderrechte“ gesondert im Grundgesetz zu verankern, sind gescheitert. In der gegenwärtigen Legislaturperiode wird es nicht zu einer grundgesetzlichen Änderung kommen, da dafür eine Zweidrittel-Mehrheit im Bundestag notwendig wäre, aber hier nicht erreicht wird. Die AfD wies bereits in ihrer Stellungnahme im Januar des Jahres darauf hin, daß die Interessen der Kinder bereits umfassend geregelt seien und die Eltern der Kinder in erster Linie die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen und durchzusetzen haben.

Es verwundert sehr, wenn man hört, daß jetzt angeblich die Rechte der Kinder nicht beachtet worden sind und im Grundgesetz keine angemessene Berücksichtigung gefunden hätten. Es wird jetzt den Bürgern der Eindruck vermittelt, als wenn bei der ganzen Diskussion die Kinder die großen Verlierer sind. Wenn man den Vorschlägen, insbesondere der SPD, der Partei der Linken und den sogenannten Grünen gefolgt wäre, dann hätten angeblich die Kinder endlich profitieren können, weil dann ihre Rechte festgeschrieben wären und alles für sie besser geworden wäre. Was sie nicht gesagt haben, daß dies ein Angriff auf die Eltern gewesen wäre und die Kinder lediglich Spielball von Parteiideologen hätten werden können.

Was bei dieser Diskussion völlig ausgeblendet wird, ist die Frage, warum nach der gegenwärtigen Rechtslage die Kinder in Deutschland benachteiligt sein müssen. Wo hindert die gegenwärtige Rechtslage die Regierung, sich um die Interessen der Kinder zu kümmern? Warum befinden sich die Schulen teilweise in einem verheerenden Zustand, obwohl die Probleme bekannt sind und kein Gesetz die Regierungen der Bundesländer daran hindert, ihrem Auftrag, die Schulen in einem vernünftigen Zustand zu bringen, nachzukommen? Warum hat diese Regierung, die den Bürgern Glauben machen will, eine Grundgesetzänderung sei nötig, weil die Kinder sonst benachteiligt werden, nicht bei der Festlegung des Unterhalts im Bereich ALG II Kinder besonders berücksichtigt? Warum befinden sich viele Jugendeinrichtungen in einem erbärmlichen Zustand und werden teilweise aus finanziellen Gründen geschlossen?

In das Grundgesetz sollte folgender Passus eingefügt werden:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Betrachten wir aber einmal, wie es nun mit den Rechten der Kinder bestellt ist und wer eigentlich dafür verantwortlich ist, daß die Interessen der Kinder vertreten werden und es ihnen gut geht.

Sehen wir uns dazu den Artikel 2 des Grundgesetzes an, der wie folgt lautet:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäßigte Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Recht darf nur auf Grund eines Gesetztes eingegriffen werden.

Wer ist „Jeder“. Jeder sind alle Person, das heißt, alle Personen, gleichgültig, ob es sich um Säuglinge, Kinder, Jugendliche oder Erwachsene handelt.

Und natürlich wird in Absatz 2 von Artikel 2 GG klar und unmissverständlich auf alle Grundbedürfnisse der Personen Bezug genommen, die absolut zu schützen und zu bewahren sind.

Im Zusammenhang mit den Kindern, die aufgrund ihres Alters eine besondere Schutzbedürftigkeit haben und für deren Förderung und Wohlergehen die Eltern der Kinder eintreten müssen, solange die Kinder aufgrund ihres Alters eine besondere Schutzfunktion benötigen, ist Artikel 6 des Grundgesetzes von elementarer Bedeutung.

Art. 6 GG lautet seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wie folgt:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Grundintention des Grundgesetzes geht davon aus, daß es ausschließlich das Recht und die Pflicht der Eltern ist, alles zu tun, um ihre Kinder zu behüten und zu beschützen, sie versorgen und zu eigenverantwortlichen Menschen erziehen sowie bildungsmäßig zu fördern. Die Eltern vertreten auch – bis zur Volljährigkeit – ihre Kinder. Das bedeutet, daß sie auch die Interessen ihrer Kinder gegenüber dem Staat und allen Institutionen, notfalls mit allen Rechtsmitteln zu vertreten und ggf. durchzusetzen haben. Nur, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung nicht nachkommen können oder schuldhaft nicht nachkommen, hat der Staat das Recht und die Pflicht, im Rahmen einer Ausfallbürgschaft, die individuellen Interessen der Kinder zu vertreten und durchzusetzen. Dies geschieht aber auch nicht in einem Automatismus, sondern durch Einschaltung des Familiengerichts, das einzig und allein in die Rechte der Familien dauerhaft eingreifen kann und ggf. sogar muß. Auf die besonderen Situationen bei Eilbedürftigkeit oder/und Gefahr im Verzug, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Hier kann unverzüglich auch vom Staat gehandelt werden, der sich aber unverzüglich an das Familiengericht zu wenden hat.

Es ist somit eine regelrechte Irreführung der Bürger, wenn jetzt einige Parteiideologen behaupten, die Kinderrechte seien im Grundgesetz bisher nicht vorgesehen und meinen, jetzt sei dies dringend erforderlich. Offensichtlich geht es einigen Parteifunktionären um etwas ganz anderes: Man will das erreichen, was Olaf Scholz bereits vor Jahren forderte, aber bisher nicht durchsetzen konnte, nämlich „die Hoheit über die Kinderbetten“ zu haben. Gemeint war von Olaf Scholz, daß der Staat sich ein direktes Zugriffsrecht auf die Kinder sichern müsse, um damit den Eltern ihr genuines Recht zu nehmen, selbst ihre eigenen Wertevorstellungen ihren Kindern zu vermitteln. Jetzt scheint für einige Parteipolitiker die Zeit reif zu sein, endlich ihre Ideologie direkt an den Eltern vorbei ihren Kindern zu vermitteln. Solange immer noch die Eltern Vorbild ihrer Kinder sind, was für die Identitätsfindung von Kindern sehr wichtig ist, ist es für die Parteipolitiker schwerer, ihre ideologischen Verirrungen der Identitätspolitik und des Genderwahns direkt an die Kinder zu bringen.

Wenn man sich die Argumente der Parteipolitiker ansieht, die zur Einführung ihrer Vorstellungen in das Grundgesetz vorgetragen wurden, dann kann man feststellen, daß es überhaupt keine sachlichen Argumente dafür gibt, ständig am Grundgesetz „herumzuschrauben“. Die Intentionen der Kinderrechtskonvention der Vereinigten Nationen sind auch ohne eine Grundgesetzänderung umzusetzen und das Kindeswohl stand und steht auch nach gegenwärtiger Rechtslage an oberster Stelle. Allerdings hat man oft den Eindruck, daß die Politiker, die jetzt lautstark das Grundgesetz ändern wollten, alle Interessen vertreten, nur nicht die der Kinder.

Für die Familien und ihre Kinder ist es ein Segen, daß der Angriff auf das Elternrecht durch ein Eingriff in das Grundgesetz verhindert wurde.

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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