Kategorien
Aktuell

Hier sehen Sie die Rechtsstaatlichkeit der westlichen Wertgemeinschaft – Sanktionen gegen Russland: EU verbietet Verbreitung von RT und Sputnik

Die Seite RT-DE ist von der EU gesperrt, damit sich die Bürger keine andere Meinung bilden können. Die EU entscheidet jetzt, was Bürger lesen dürfen.

Wir haben an das Bundespresseamt geschrieben und folgende Fragen gestellt: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutschlandfunk berichtete heute, daß die EU verfügt habe, daß RT-DE sowie Sputnik innerhalb der EU nicht mehr verbreitet werden dürfen. Diese Entscheidung sei im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden.

Für mich als freien Journalisten, der einen Internetblog betreibt und gelegentlich auch Beiträge von RT übernommen hat, stellen sich folgende Fragen:

Die Entscheidung der EU muss meines Erachtens in nationales Recht übernommen werden, wenn sie Relevanz für Deutschland haben sollte.

  1. Ist eine Übernahme dieser Rechtsvorschrift durch die Bundesrepublik Deutschland erfolgt, bzw. ist eine Übernahme vorgesehen?
  2. Darf ich als freier Journalist Nachrichten von RT in meinem Internetblog dann noch veröffentlichen?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die freie Berichterstattung eingeschränkt – sofern dies tatsächlich vorgesehen sein sollte – und gibt es einen richterlichen Beschluss?

Für die Beantwortung dieser Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit den besten Grüßen

gez. Jörg-Michael Bornemann

Eine Antwort haben wir bisher nicht erhalten.

Inzwischen konnten wir die -Verbots-Verordnung der EU lesen. Es scheint so zu sein, dass sich die EU das Recht herausnimmt, über die souveränen Staaten hinweg zu entscheiden, dass Einschränkungen im Internet und bei Rundfunk- und Fernsehübertragungen vorgenommen werden dürfen. Es stellt sich die Frage, wie ein solches Verhalten mit den Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung zu bringen ist. Hier wird ein massiver Eingriff in das Recht der Bürger selbst zu entscheiden, welche Informationen sie in Anspruch nehmen wollen, eingegriffen. Die EU verhält sich, als wenn sie ein souveräner Staat sei und die Mitgliedsländer ihre Souveränität zu Gunsten der EU aufgeben haben.

Die Inhalte der russischen Staatssender RT und Sputnik sind ab sofort in der EU verboten. Das betrifft nicht nur das Fernsehprogramm, sondern auch Apps, Websites und Social-Media-Plattformen. An den Sanktionen gibt es Kritik.

Logo von Russia Today auf einem Leuchtwürfel
Russia Today darf in der EU nicht mehr ausgestrahlt werden. (Symbolbild) – CC-BY-SA 4.0 Benoît Prieur

Die Europäische Union hat Sanktionen gegen die russischen Staatssender RT und Sputnik verhängt. Ihre Inhalte dürfen in der EU von nun an nicht mehr verbreitet werden. In einer Pressemitteilung der EU-Kommission sagt Präsidentin Ursula von der Leyen: „Wir werden nicht zulassen, dass Kreml-Apologeten ihre giftigen Lügen zur Rechtfertigung von Putins Krieg verbreiten oder die Saat der Spaltung in unserer Union säen.“

Laut der Kommission gehe von den Sendern eine direkte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit in der EU aus. Den russischen Angriffskrieg in der Ukraine hatte RT beispielsweise lediglich als „Militäroperation“ bezeichnet und Desinformation verbreitet. Doch worum geht es bei den Sanktionen?

Kabel, Satellit, IP-TV, Plattformen, Websites und Apps

„Die Sanktionen erstrecken sich auf alle Übertragungs- und Verbreitungswege, wie Kabel, Satellit, IP-TV, Plattformen, Websites und Apps. Alle einschlägigen Lizenzen, Genehmigungen und Vertriebsvereinbarungen werden ausgesetzt“, so die Kommission. Das bedeutet einerseits, dass RT und Sputnik selbst in der EU nicht mehr senden dürfen.

Andererseits ist es laut Sanktionstext ebenfalls verboten, die Verbreitung „zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen“. Die Sanktionen betreffen demnach nicht nur RT und Sputnik selbst, sondern auch App-Store-Betreiber, die entsprechende Anwendungen blockieren müssen. Oder etwa Internet-Zugangs-Anbieter, die wohl Netzsperren einrichten müssten.

Facebook, Instagram und YouTube schränkten die russischen Sender schon im Voraus auf ihren Plattformen ein. Auf Twitter war ein Account mit dem Namen @de_rt_com nach Bekanntgabe der Sanktionen noch aufrufbar. Auch die Websites waren weiter erreichbar. Ganz oben bei RT DE steht die Meldung, dass die Verbreitung der eigenen Seite untersagt sei.

 

VERORDNUNG (EU) 2022/350 DES RATES

vom 1. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine (1) destabilisieren,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind.

(3)

Am 1. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/351 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung neuer restriktiver Maßnahmen gegen russische Medien, die sich an Propagandaaktionen beteiligen, angenommen.

(4)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten. Der Europäische Rat hat Russland und die von Russland unterstützten bewaffneten Verbände aufgerufen, ihre Desinformationskampagne einzustellen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat, dass die Widerstandsfähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssen, wobei die koordinierte und integrierte Nutzung bestehender und möglicher neuer Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie mögliche Reaktionen im Bereich hybrider Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können, sichergestellt werden müssen.

(6)

Die Russische Föderation hat eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten unternommen, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer und der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, insbesondere während der Wahlen, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(7)

Um ihre Aggressionen gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die sich gegen die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer richten und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

(8)

Diese Propagandaaktionen wurden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation verbreitet. Solche Maßnahmen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar.

(9)

Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

(10)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien in der Union oder solcher an die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

(11)

Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf Unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern diese Maßnahmen diese Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(12)

Die Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 2e wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2f

(1)   Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

(2)   Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang III, IV, V, VI, XII, XIII, XIV oder XV, in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c, in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c, in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c oder d, in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b oder c, in Artikel 5a Buchstaben a, b oder c oder in Artikel 5h aufgeführt sind,“.

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in Artikel 2e Absatz 3 oder Artikel 2f, Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 5b, Artikel 5e, Artikel 5f oder Artikel 5h genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder unter Inanspruchnahme der Ausnahmen nach Artikel 2e Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5a Absatz 5, Artikel 5b Absatz 2, Artikel 5b Absatz 3, Artikel 5e Absatz 2 oder Artikel 5f Absatz 2 zu ihren Gunsten.“

4.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als Anhang XV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Siehe Seite 2022/351 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


ANHANG

„ANHANG XV

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2f

RT — Russia Today English

RT — Russia Today UK

RT — Russia Today Germany

RT — Russia Today France

RT — Russia Today Spanish

Sputnik


Top

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert