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Entscheidung des EuGH zur Rechtsstaatlichkeit – nicht jede verlorene Klage ist eine Niederlage

Der wahrscheinlich für viele erwartete Spruch des EuGHs zur Klage von Ungarn und Polen gegen die EU-Kommission wegen des Rechtsstaatlichkeitsverfahrens der EU mag keine Überraschung gewesen sein. Bereits vorab war zu erkennen, daß der EuGH das Verhalten der EU-Kommission nicht beanstanden wird.

Hintergrund dieses Verfahrens ist auch ein institutioneller Streit, ob die EU-Kommission ihre Zuständigkeit überschritten hat.

Nach Auffassung des EuGHs muß sichergestellt werden, daß der Unionshaushalt nicht durch Verstöße der Mitgliedsstaaten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit schwer beeinträchtigt werden kann. Es muß sichergestellt sein, daß die Verwendung der Mittel der EU den Finanzierungsbedingungen der Union genügen. Diese orientieren sich an Artikel 2 EUV.

Ein erster Blick auf das Urteil des EuGHs zeigt, daß der EuGH zur Überzeugung kam, daß das Verfahren der Kommission gegen Ungarn und Polen keine Umgehung des Artikels 7 EUV darstellt. In diesem Artikel sind die Abläufe für ein Rechtswidrigkeitsverfahren geregelt.

Der EuGH vertrat in seinem Urteil weiter die Auffassung, daß die EU die Begriffe der Rechtsstaatlichkeit hinreichend in seiner Verordnung definiert habe, so daß auch von daher die Klagen von Ungarn und Polen unbegründet seien.

Im Ergebnis ging es bei der Klage von Ungarn und Polen im Wesentlichen um den Vorwurf, daß die EU-Kommission den Begriff der Rechtsstaatlichkeit überdehnt und ein Zusammenhang zwischen missbräuchlicher Mittelverwendung von EU-Mitteln durch Verletzung der von der EU vorgegebenen Rechtsstaatsprinzipien besteht.

Der jetzt vorliegende Beschluß des EuGHs wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu keiner Befriedung der Europäischen Union kommen. Vielmehr wird jetzt immer mehr die Frage gestellt werden, wie die immer vorgeschobenen Rechtsstaatsprinzipien zu definieren sind und inwieweit diese Prinzipien nicht nur dazu führen, die Souveränität der Mitgliedsstaaten regelrecht auszuhebeln. Dies ist auch mittelbar der Vorwurf von Ungarn und Polen, der sich aber bei der jetzt abgewiesenen Klage im Wesentlichen auf die formalen Abläufe dieser sogenannten Rechtsstaatsprüfung durch die EU bezog.

Man wird nicht darum herumkommen, sich mit den eigentlichen Festlegungen der sogenannten Rechtsstaatlichkeit näher auseinander zu setzen.

Nachstehend finden Sie den Wortlaut des Artikel 2 EUV

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demo­kratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesell­schaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solida­rität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Eine genaue Analyse dieser Zusammenstellung läßt erkennen, daß es wohl keinen Grund gibt, prinzipielle Einwände gegen diese Festlegungen zu haben. Allerdings wird man bei einer intensiven Betrachtung Fragen stellen müssen, was im Einzelnen gemeint ist. einerseits handelt es sich um – nach unserer heutigen Rechtsauffassung nach – Selbstverständlichkeiten, andererseits lassen einzelne Begriffe einen großen Freiraum zusätzlicher Interpretationen zu. Wenn von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und Gleichheit gesprochen wird, dann impliziert dies auch die Achtung gegenüber Männern und Frauen, so daß ein erneuter Hinweis nicht nur entbehrlich ist, sondern Fragen aufwirft, ob hier noch andere Ziele verfolgt werden sollen.

Begriffe wie Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit Solidarität sind sehr interpretationsfähig und hängen auch von der jeweiligen gesellschaftlichen Struktur und der historischen Entwicklung eines Volkes ab. Inwieweit hier eine Oberaufsicht eines Gremiums, das vielleicht selbst noch nicht einmal auf demokratische Grundlage zustande gekommen ist, Maßstab sein kann, muß mindestens hinterfragt werden. Die sich oberdemokratisch gegebene Kommission der EU sollte sich selbst fragen lassen, ob sie die Kriterien, so man sie so auslegt, wie wir es gerade machen, erfüllt. Von wem ist denn die Kommission und insbesondere die deutsche grundsätzlich englischsprechende Kommissionspräsidentin gewählt worden? Kann man hier von einem lupenreinen Demokratieverfahren wirklich sprechen? Vielleicht leidet das Gedächtnis vieler Bürger unter einer geringen Halbwertzeit, der Verfasser dieser Zeilen erinnert sich aber noch sehr genau an die Zusagen von Politikern, den Bürgern gegenüber, daß Kommissionspräsident in der EU der Spitzenkandidat bei der Europawahl 2019, der die meisten Wählerstimmen auf sich vereinigt, werden soll. Zum großen Erstaunen wurde dann eine Politikerin in dieses Amt gehoben, die noch nicht einmal bei der Europawahl kandidierte und als Verteidigungsministerin in Deutschland einen Scherbenhaufen hinterließ. Unter solchen Voraussetzungen von Rechtsstaatlichkeit zu sprechen, ist schon sehr kühn oder – um es etwas brutaler auszudrücken – eine Unverschämtheit den Bürgern gegenüber und hat mit Respekt nichts zu tun.

Als juristischer Laie könnte man zu der Frage kommen, warum sich der EuGH nicht mit diesem eklatanten Rechtsbruch befaßt hat. Aber mit juristischem Sachverstand weiß man, daß dazu eine Klage beim EuGH notwendig gewesen wäre. Es ist nicht zu erwarten, daß diejenigen, die das Recht immer so auslegen, wie sie es selbst benötigen, gegen sich eine Klage vor einem Gericht einreichen. Und dann sind wir wieder bei Artikel 2 EUV und stellen resigniert fest, daß man in Gesetze schöne Worte schreiben kann, wobei diese erst dann Wirkung entfalten, wenn sie jeweils von der richtigen Seite interpretiert oder aufgegriffen werden.

Andererseits sollte sich die Kommission auch um Artikel 3 EUV kümmern. In Artikel 3 ist klar formuliert, daß es u. a. auch Aufgabe der Kommission sei, dafür zu sorgen, daß die Geldwertstabilität im EU-Raum sichergestellt sein muß. Hier meint die deutsche englischsprechende Kommissionspräsidentin nichts unternehmen zu müssen, obwohl mittlerweile die Inflation bei über 5% liegt.

Die gegenwärtige Entwicklung der EU und hier auch die Auseinandersetzung um die sogenannte Rechtsstaatlichkeit läßt eine schlimme Entwicklung erahnen, die dazu führen könnte, daß sich die Staaten in Europa wieder auf ihre eigenen Kräfte besinnen und eine EU-Bürokratie in Brüssel eingespart werden kann.