Der Ausschluss von kommunalen Mandatsbewerbern für Spitzenämter, wie er aktuell in Niedersachsen, Rheinland‑Pfalz und Schleswig‑Holstein praktiziert wird, zeigt, dass die Demokratie in Deutschland schweren Schaden nimmt. Betrachtet man die Vorgänge näher, entsteht der Eindruck, dass Parteipolitiker darüber entscheiden, ob politische Mitbewerber als „verfassungstreu“ gelten oder nicht. Sie bedienen sich dazu Stellungnahmen des Inlandsgeheimdienstes, der dem jeweiligen Innenminister untersteht und damit keine neutrale Instanz ist. Erst recht besitzt er keine Befugnis, Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich Gerichten vorbehalten sind.
Wahlausschüsse, die ausschließlich von Parteivertretern besetzt sind, entscheiden somit über ein im Grundgesetz verbrieftes Recht: das passive Wahlrecht. Dieses kann nur durch ein Gericht und nur aufgrund einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen verwirkt werden. Weder Wahlausschüsse noch Geheimdienste oder Verwaltungsbehörden haben das Recht, über einen Entzug des Wahlrechts zu entscheiden.
Das Argument, bei kommunalen Spitzenämtern handele es sich um ein zeitlich begrenztes Beamtenverhältnis, weshalb eine Prüfung der Verfassungstreue zulässig sei, wird aktuell missbraucht. Denn die Prüfung hat erst dann zu erfolgen, wenn es konkret um die Aufnahme eines Beamtenverhältnisses geht — und der Bewerber kann im Falle einer Ablehnung unverzüglich Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren, das jetzt praktiziert wird, entzieht Rechtsmittel bereits vor Eintritt einer ordentlichen Verwaltungsprüfung, weil der Betroffene erst nach der Wahl gegen das Wahlverfahren vorgehen kann. Dann ist eine Prüfung für ihn irrelevant. Das ist eine Umgehung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, auch wenn es formal „gesetzeskonform“ erscheinen mag. Was hier von angeblichen Demokraten praktiziert wird, ist zudem eine klassische Rechtsschutzvereitelung durch Zeitablauf.
Das passive Wahlrecht umfasst das Recht, zu kandidieren, das Recht, gewählt zu werden und das Recht, sich dem Wählerwillen zu stellen. Wenn ein Wahlausschuss jemanden nicht zulässt, ist das ein Eingriff in ein Grundrecht (Art. 38, Art. 28 GG). Solche Eingriffe dürfen ausschließlich Gerichte vornehmen — nicht politische Ausschüsse.
Einen sofortigen Rechtsschutz gibt es nicht, weil die Landeswahlgesetze so ausgestaltet sind, dass Entscheidungen des Wahlausschusses erst nach der Wahl angefochten werden können. Es gibt keine einstweilige Anordnung, die eine Teilnahme erzwingen könnte, und die Verwaltungsgerichte erklären sich für nicht zuständig, solange der Wahlvorgang läuft. Das ist ein strukturelles Demokratiedefizit.
Mehrere Staatsrechtler halten diese Praxis für verfassungswidrig, weil ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährleistet ist. Durch dieses Verfahren wird der Demokratie großer Schaden zugefügt: Parteivertreter entscheiden über ihre Mitbewerber, geheimdienstliche Einschätzungen werden als „Beweise“ genutzt, und Gerichte dürfen erst nachträglich prüfen — wenn es für die Betroffenen nicht mehr relevant ist. Das passive Wahlrecht wird faktisch eingeschränkt, der Wählerwille aufgehoben. Für ein solches Verfahren gibt es nur einen Begriff: Diktatur.
Was bisher kaum diskutiert wurde, ist die Tatsache, dass hier ein Verfahren praktiziert wird, das seinerzeit in Ungarn dazu führte, dass die EU Mittel sperrte und auf die Missachtung von EU‑Recht hinwies.
Die EU‑Grundrechtecharta garantiert in Art. 39 das aktive und in Art. 40 das passive Wahlrecht. Diese Rechte gelten für Kommunalwahlen, Europawahlen und alle Wahlen, an denen EU‑Bürger teilnehmen dürfen. Somit gelten sie auch für deutsche Staatsbürger, weil Deutschland die Charta vollständig anerkannt hat. Wenn ein Wahlausschuss jemanden vor der Wahl ausschließt, ohne dass ein Gericht darüber entschieden hat, ist das ein Eingriff in das passive Wahlrecht nach Art. 40 der EU‑Grundrechtecharta.
Vielleicht erfolgt doch noch eine Eingabe in Brüssel. Man darf gespannt sein, ob Frau von der Leyen die deutschen Verhältnisse anders beurteilt, als sie es in Ungarn getan hat.