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Mitgliederbefragung der Parteien – Widerspruch zum Parteiengesetz

In den letzten Monaten werden die Bürger von den Parteien überrascht, wie sehr sich diese darum bemühen, mehr Demokratie zu praktizieren. Nachdem die SPD eindrucksvoll vorgeführt hat, daß eine Mitgliederbefragung nicht die besten Köpfe für den Parteivorsitz hervorberingt, aber ihre Praxis als Großtat der Demokratie hinstellt, glaubt jetzt auch die CDU in einer Mitgliederbefragung das politische Heil zu finden. Jetzt gibt es sogar drei Kandidaten, die bereit sind, den Vorsitz der Partei zu übernehmen. Aber auch die Wahl einer sogenannten Doppelspitze, das heißt zwei Vorsitzende, soll bei den Bürgern den Eindruck einer besonderen gesellschaftspolitischen Fortschrittlichkeit erwecken.

Da empfiehlt es sich einmal doch in das Gesetz zu sehen, das für alle politischen Parteien in Deutschland gilt und auch zu beachten ist.

Grundlage für die Wahl des Vorsitzenden einer Partei ist das Gesetz über politischen Parteien (Parteiengesetz). In diesem Gesetz wird u. a. auch rechtsverbindlich festgelegt, wie und von welchen Gremien die Wahl des Vorstandes zu erfolgen hat. Das Parteiengesetz sieht keine sogenannte Doppelspitze vor, sondern geht von der Wahl einer Einzelperson als Vorsitzender (kann auch eine Frau sein) aus. Werfen wir doch einmal einen Blick in § 9 dieses Gesetzes:

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung “Parteitag”, bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung “Hauptversammlung”; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

Aber so ist das eben mit den politischen Parteien, die glauben, das Recht so auslegen zu können, wie es ihrer Meinung nach entspricht.

Natürlich ist man auch sehr findig, wenn es darum geht, Rechtstatbestände so hinzubiegen, daß sie vermeintlich dem Recht entsprechen. Juristen, die hier eine besondere Virtuosität entwickeln, Recht so zu dehnen, daß es in seiner ursprünglichen Intention nicht mehr erkennbar ist, nennt man Winkeladvokaten. Von diesen scheinen sich besonders viele in den Parteien gesammelt zu haben.

Was bedeutet es, wenn die Mitglieder einer Partei jetzt bestimmen sollen, wer als Parteivorsitzender gewählt werden soll? Rein formal – und dies ist im vorliegenden Fall ein klassisches Beispiel von Winkeladvokaten – wählt ja der Parteitag den Vorsitzenden. Durch die Festlegung, daß jedoch der Parteitag sich dem Votum der Mitglieder zu beugen hat und den Kandidaten zum Vorsitzenden wählt, der von den Mitgliedern der Partei auserkoren wurde, wird das Gremium, das allein nach dem Gesetz legitimiert ist, den Vorstand der Partei zu bestimmen, regelrecht ausgehebelt. Welches Mitglied des Parteitages wird es wagen, gegen einen Beschluß seiner Parteioberen eine andere Entscheidung zu treffen? Je mehr Entscheidungen von den Parteitagen an die Mitglieder einer Partei “delegiert” werden, um so bedeutungsloser wird das nach dem Gesetz zuständige Organ. Zum Schluß sind Parteitage nur noch ein Abbild der früheren Volkkammerabstimmungen der ehemalgien DDR. Vielleicht kommt dies der Noch-Kanzlerin ja sehr entgegen, weil sie diese Praktiken als FDJ-Funktionärin kennen und schätzen, gelernt haben dürfte.

Was die Partei mit ihrem Verhalten anrichten, scheinen sie nicht oder noch nicht zu realisieren. Sie zerstören unser demokratisches Rechtssystem, weil sie offensichtlich meinen, sie stehen über dem Recht. Warum soll sich ein Bürger noch an Gesetze halten, wenn die politischen Parteien, zu deren Aufgabe es auch gehört, den Bürgern Demokratie zu vermitteln und nahezubringen. selbst die Gesetze in ihrem Sinne auslegen?

Noch verheerender ist die mittlerweile schon als normal anzusehen Praxis, daß die Abgeordneten sich einem Fraktionszwang unterordnen müssen, obwohl dies im Gegensatz zum Artikel 38 des Grundgesetzes steht. Im Grundgesetz wird festgeschrieben:

38 (1) GG Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Die Praxis spricht eine andere Sprache. Die Fraktionsvorstände legen fest, wie ein Sachverhalt abzustimmen ist und die Abgeordneten heben ihre Arme und behaupten anschließend, sie seien ihrem Gewissen gefolgt. Auf diesem Wege sind wesentliche Gesetze und Entscheidungen zum Nachteil der Bevölkerung verabschiedet worden, wobei dann immer darauf hingewiesen wurde, daß sei ja alles im Bundestag beschlossen worden. Auch dies führt zu einer zunehmenden Erosion der Demokratie mit allen daraus folgenden negativen Entwicklungen

Vielleicht wäre es notwendig, einen besonderen Ausschuß im Bundestag damit zu beauftragen, zu klären, wo allein die Bestimmungen des Parteiengesetzes, aber auch die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes von Politiker einfach nicht mehr beachtet werden. Besondere Exzesse eines solchen Handelns lassen sich in der EU erkennen, wo deutsche Politiker sich über Bestimmungen des Grundgesetzes einfach hinwegsetzen, weil sie meinen, daß Entscheidungen der Kommission der EU, die von keinem Volk gewählt wurde, in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dann sind wir wieder bei unserem Anfang mit der Wahl des Vorsitzenden einer Partei. Auch hier wird einfach gesagt, die Mitglieder des Parteitages haben eine Entscheidung einer nach dem Gesetz nicht als Entscheidungsorgan vorgesehenen Gruppe, in Parteirecht umzusetzen. Wo ist unsere Demokratie geblieben?

 

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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