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Die Partei Die Linke legt an unsere Demokratie die Axt an

Der Beschluss der Partei Die Linke, die Einkünfte ihrer Abgeordneten auf einen von der Partei festgelegten Höchstsatz zu beschränken, zeigt deutlich, dass die Parteiführung glaubt, sich über das Recht des Bundestages hinwegsetzen zu können. Dieses Vorgehen erinnert an Praktiken früherer kommunistischer Parteien: Nicht das Parlament entscheidet, sondern die Partei – und die Partei hat immer recht. Heute geht es „nur“ um die Bezüge der „eigenen“ Abgeordneten; in der Komintern entschied man einst sogar über das Leben der Genossen.

Schon die Bezeichnung „ihre Abgeordneten“ ist sprachlich und inhaltlich falsch. Es sind Abgeordnete, die zwar durch ihre Partei zur Wahl gestellt wurden, mit der Wahl in den Bundestag jedoch ausschließlich dem Grundgesetz verpflichtet sind. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden – auch nicht an solche ihrer Partei.

Art. 38 GG (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Vielleicht sollten sich die Parteimitglieder der Linken diese Grundsätze wieder ins Bewusstsein rufen, um zu erkennen, wo die Grenzen liegen, die das Grundgesetz ihnen setzt.

Was Die Linke auf ihrem Parteitag beschlossen hat, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit als verfassungswidrig angesehen werden:

  • Es greift in die Souveränität des Abgeordneten ein.
  • Es führt zu einer verdeckten Parteifinanzierung.
  • Es unterläuft die Unabhängigkeit des Parlaments.
  • Es widerspricht dem freien Mandat.

Die Weisung an die Abgeordneten der Linken – denn nichts anderes ist der Parteitagsbeschluss – stellt einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Mandatsträger dar und wirkt wie eine parteiinterne Disziplinarmaßnahme, die das freie Mandat faktisch einschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Parteien keinen Druck auf Abgeordnete ausüben dürfen, der deren Mandatsausübung beeinflusst.

Art. 48 Abs. 3 GG – Anspruch auf angemessene Entschädigung „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“

Die Diäten dienen der Unabhängigkeit der Abgeordneten – ähnlich wie die Beamtenbesoldung der Unabhängigkeit der Beamten dient. Ein Abgeordneter, der sich Sorgen um seine finanzielle Existenz machen muss, ist nicht mehr frei in seinen Entscheidungen. Ebenso dürfen Diäten nicht parteiintern umgelenkt und damit als parteipolitisches Steuerungsinstrument missbraucht werden.

Das bedeutet:

  • Die Diäten sichern die Unabhängigkeit des Mandats.
  • Sie dürfen nicht parteiintern umgeleitet werden.
  • Sie dürfen nicht als Druckmittel oder Steuerungsinstrument dienen.
  • 25 Abs. 2 PartG regelt das Verbot unzulässiger Spenden. Wenn Abgeordnete verpflichtet werden, Teile ihrer Diäten an die Partei abzuführen, handelt es sich um eine Spende, die nicht freiwillig ist – und damit unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Parteispenden freiwillig sein müssen. Jede Form von Verpflichtung oder Druck ist verfassungswidrig.

Man kann aktuell daher nur feststellen: Die Partei Die Linke hat entweder das Grundgesetz nicht verinnerlicht oder glaubt vorsätzlich, als Partei über allem zu stehen. In jedem Fall zeigt dieses Verhalten ein erhebliches Demokratiedefizit. Der Wähler sollte dies besonders beachten.