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Wie ein Beamter das Remonstrationsrecht missbraucht

Der Kampf gegen einen möglichen politischen Machtverlust scheint aktuell immer größere Blüten zu treiben. Jüngstes Beispiel ist die öffentlich vertretene Auffassung eines Polizeibeamten, der in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft GdP seine Kollegen aufgefordert hat, im Falle eines Wahlsieges der AfD in Sachsen-Anhalt „Widerstand zu leisten“.

Als Bürger dieses Landes, der bisher immer davon ausgegangen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist und sich eine Entwicklung aus der Weimarer Zeit nicht mehr wiederholt, stockt einem der Atem vor einer solchen Meinungsäußerung eines Beamten. Gerade von einem Polizeibeamten, der mit einem besonderen Gewaltmonopol des Staates ausgestattet ist, muss man erwarten, dass er die Gesetze kennt und vor allen Dingen, dass er sie auch beachtet.

Die Remonstrationspflicht nach § 36 BeamtStG, von der dieser Polizeibeamte offensichtlich ausgegangen ist, sieht vor, dass ein Beamter eine rechtswidrige Weisung remonstrieren muss. Er hat nicht das Recht, gegen eine demokratisch gewählte Regierung „Widerstand zu leisten“, solange keine rechtswidrige Weisung vorliegt. Die Remonstration ist ein innerdienstlicher Vorgang und kein politisches Kampfmittel. Wenn ein Polizeigewerkschafter öffentlich erklärt, Beamte müssten „Widerstand leisten“, nur weil eine bestimmte Partei eine Wahl gewinnt, dann ist das rechtswidrig, dienstpflichtwidrig, politisch brandgefährlich und eine massive Grenzüberschreitung eines Beamten. Ein Wahlsieg ist keine rechtswidrige Weisung.

Ein Polizeibeamter, der zudem eine führende Position in einer Polizeigewerkschaft ausübt, sollte ebenfalls wissen, dass nur das Bundesverfassungsgericht über eine mögliche Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden kann. Ein solches Recht steht weder einem Beamten noch einer Gewerkschaft, keinem Journalisten und noch nicht einmal einem Minister und damit erst recht nicht dem Landesamt für Verfassungsschutz zu. Nur das Bundesverfassungsgericht kann nach Art. 21 Abs. 2 GG eine solche Feststellung treffen.

Es ist ohnehin bedenklich, wie leichtfertig Verfassungsschutzämter den Begriff der „gesicherten Verfassungsfeindlichkeit“ verwenden und wie unkritisch viele namhafte Medien diese rechtlich fragwürdigen Bewertungen übernehmen, ohne die verfassungsrechtlichen Grenzen solcher Einstufungen zu hinterfragen.

Da ich das Verhalten des stellvertretenden Vorsitzenden der GdP unerträglich finde, habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde an seinen Dienstherrn gerichtet. Mich wundert, dass es kaum Proteste gibt, wenn das Grundgesetz von einem leitenden Beamten entweder nicht gekannt oder bewusst negiert wird.

Nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der aktuellen Diskussion, den Verfassungsschutzämtern die vollen Kompetenzen eines Geheimdienstes zu übertragen, ist es erforderlich, dass deren Beamte zumindest erkennen lassen, dass sie sich an das Grundgesetz halten wollen. Ansonsten wäre die Einrichtung von Geheimdiensten, die aktiv geheimdienstlich operieren dürfen, für die Bürger eine brandgefährliche Angelegenheit.

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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