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Ein Erlass des sächsischen Innenministers, der Angst auslöst

Ein im Internet veröffentlichter Artikel der Berliner Zeitung berichtete ausführlich über einen Erlass des sächsischen Innenministeriums, wonach AfD‑Mitglieder sowie deren Sympathisanten und Unterstützer waffenrechtlich besonders überprüft werden sollen. Bereits die Teilnahme an Veranstaltungen der AfD – etwa Wahl‑ oder Informationsveranstaltungen – könnte demnach ausreichen, um einen Verdacht der Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes zu begründen. Zur Begründung wird angeführt, dass die AfD in Sachsen als „gesichert rechtsextreme Organisation“ eingestuft wurde. Dabei ist hervorzuheben, dass diese Einstufung von einer nachgeordneten Behörde des Innenministeriums vorgenommen wurde – die Exekutive trifft hier also eine Feststellung mit erheblicher Tragweite. Ein Verbot oder eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das allein eine rechtlich verbindliche Feststellung treffen kann, liegt nicht vor.

Die Teilnahme an einer Parteiveranstaltung ist in Deutschland ein Grundrecht. Zumindest bislang. Wenn jedoch bereits diese Teilnahme genügt, um staatliche Aufmerksamkeit, Überprüfung oder Nachteile zu befürchten, verschiebt sich etwas Grundlegendes – nicht juristisch auf dem Papier, aber faktisch im Alltag.

Es geht nicht darum, welche Partei betroffen ist. Es geht um die Frage, ob ein demokratischer Staat politische Beteiligung selbst als Verdachtsmoment behandeln darf.

Als ich den Artikel las, wurde mir bewusst, wie stark eine solche Regelung verunsichern kann. Wenn ich als Bürger künftig prüfen muss, ob ich eine Informationsveranstaltung irgendeiner nicht verbotenen Partei besuche, weil ich mit staatlichen Sanktionen rechnen muss, verändert das die politische Kultur. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich einer Partei zustimme oder nicht. Das einzige Kriterium für ein Eingreifen staatlicher Behörden darf nur eine konkrete und damit gerichtsfest überprüfbare Gefährdung unseres Rechtssystems sein – also eine Situation, in der der Bestand unserer Demokratie real bedroht ist. Als Bürger dieses Landes erwarte ich nicht, dass der Staat mir politische Entscheidungen abnimmt. Aber ich erwarte, dass er mir die Freiheit lässt, mich zu orientieren, ohne dass daraus ein Verdacht entsteht.

Es sei zudem daran erinnert, dass es jedem Bürger freisteht, irrige oder auch abwegige Auffassungen zu haben. Strafrelevant werden diese erst dann, wenn sie in konkrete Handlungen umgesetzt werden – und dies unter Anwendung von Gewalt. Mit anderen Worten: Jeder Bürger hat auch das Recht, sich zu irren.

Man möchte den Verfassern des Erlasses im Innenministerium des Freistaates Sachsen zugutehalten, dass sie glaubten, der Demokratie zu dienen. Offensichtlich wurde jedoch übersehen, welchen Kollateralschaden ein solcher Erlass auslösen kann, weil elementare Grundrechte der Bürger unberücksichtigt geblieben sind. Viele Bürger würden Angst bekommen, wenn sie den Inhalt dieses Erlasses lesen würden – zumal er nicht offiziell veröffentlicht wurde, sondern erst durch die Berliner Zeitung an die Öffentlichkeit gelangte.

Was hier praktiziert wurde, ist im Verfassungsrecht als Einschüchterungseffekt („chilling effect“) der Grundrechtsausübung bekannt: Aus Sorge, sich strafbar zu machen oder Nachteile zu erleiden, unterlässt man die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Praxis untersagt, gefährdet sie aufgrund des Einschüchterungseffekts die demokratische Kultur und fördert die Entfremdung gegenüber staatlichen Institutionen. Demokratie benötigt unbefangene Freiheitsausübung – nicht bloß formale Erlaubnis.

Das Grundgesetz kennt aktuell die wehrhafte Demokratie. Aber sie ist nicht gleichbedeutend mit präventiver Totalvorsicht. Die Linie des Bundesverfassungsgerichts ist eindeutig:

  • Sicherheit darf nicht so organisiert werden,
  • dass politische Beteiligung, Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit
  • nur noch unter Vorbehalt wahrgenommen werden.

Wie es die verfassungsrechtliche Literatur zusammenfasst: Eine Demokratie, die aus Angst vor Missbrauch Freiheit einschränkt, gefährdet ihre eigenen Voraussetzungen.

Man kann nur hoffen, dass der Erlass möglichst schnell so korrigiert wird, dass er rechtlich haltbar, politisch verantwortbar und für die Bürger nicht eine Quelle zusätzlicher Angst ist.


Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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