Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier erklärte am 28.5.2021 in einer öffentlichen Erklärung in eigener Sache, daß er sich ein zweites Mal zur Wahl des Bundespräsidenten zur Verfügung stellen möchte. Die nächste Wahl findet am 13.2.2022 statt. Zur Begründung erklärt der Bundespräsident, daß er auch weiterhin Deutschland nach der Pandemie begleiten möchte, so daß man daraus entnehmen könnte, daß Steinmeier davon ausgeht, daß auch nach dem Februar 2022 eine besondere Situation aufgrund der Corona-Pandemie bestehen würde.
Jetzt ist zu Recht zu fragen, warum dies eine besondere Begründung für eine Fortsetzung der Amtszeit des Bundespräsidenten ist, denn grundsätzlich steht es jedem Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland frei, für eine zweite Amtszeit zu kandidieren.
Die Pandemie hat auch in der Vergangenheit keinen Hinweis gegeben, daß sich Deutschland in einer außergewöhnlichen politischen Notlage befunden hat, die ein Eingreifen des Bundespräsidenten hätte erforderlich werden lassen. Ein solches Eingreifen des Bundespräsidenten wäre verfassungsrechtlich auch nur dann zulässig gewesen, wenn die Regierung nicht mehr handlungsfähig gewesen wäre oder wenn sie die Pandemie mißbraucht hätte, um besondere Notstandsgesetze durchzusetzen, die auf den Widerspruch des Bundespräsidenten gefallen wären. In einem solchen Fall hätte der Bundespräsident durch Nichtunterzeichnung des seiner Meinung nach verfassungswidrigen Gesetzes die Regierung an ihrem Tun hindern können.
Aber trotz aller Kritik an dem Handeln der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Pandemie, waren die Entscheidungen der Regierung vielleicht grenzwertig, aber nicht vorsätzlich verfassungswidrig. Insofern scheint es auch nicht besonders notwendig zu sein, daß der bisherige Bundespräsident nur wegen der bisherigen Corona-Pandemie weiter im Amt bleiben sollte.
Die etablierten Parteien im Bundestag haben sich wohlwollend zur erneuten Kandidatur von Frank-Walter Steinmeier geäußert. Allerdings wiesen die CDU und die CSU darauf hin, daß eine Entscheidung erst nach der Bundestagswahl getroffen werden sollte, weil man dann auch die Zusammensetzung der Bundesversammlung kennt, die den Bundespräsidenten wählt. Die AfD erklärte als einzige im Bundestag vertretene Partei ihre Ablehnung gegen eine erneute Kandidatur des derzeitigen Bundespräsidenten. Sie wies darauf hin, daß dieser der AfD immer ablehnend gegenüber gestanden hat und dies – obwohl er als Bundespräsident parteipolitisch neutral sein sollte – massiv in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht hat. Es ist auch nicht bekannt, daß der Bundespräsident jemals darauf hingewiesen hätte, daß es doch sehr fragwürdig sei, die größte Oppositionspartei im Bundestag aus dem Bundestagspräsidium auszugrenzen.
Bleibt jetzt die Frage, nach welchen Kriterien sollte eine Meinung für oder gegen eine erneute Wiederwahl erfolgen.
Da ist der Zeitpunkt der Erklärung des Bundespräsidenten: Ohne eine besondere Notwendigkeit, bereits jetzt eine mögliche Wiederwahl in die Diskussion einzuführen, fällt diese Erklärung direkt in den Wahlkampf der Parteien zum neuen Bundestag, der am 26.9.2021 gewählt wird. Vom September 2021 bis zum Februar 2022 liegen immerhin noch vier Monate, so daß in dieser Zeit die Frage der Kandidatur hinreichend hätte diskutiert werden können, zumal dann auch die Zusammensetzung der Bundesversammlung vorliegen würde. Die Ankündigung der Bereitschaft zur erneuten Kandidatur kann deshalb auch als eine Wahlbeeinflussung der Bundestagswahl gesehen werden. Einzelne Parteifunktionäre könnten die Erklärung von Steinmeier als Aufforderung sehen, bestimmte Wählergruppen besonders zur Wahl des Bundestages aufzufordern, weil mit ihrer Stimmabgabe indirekt auch die Zusammensetzung der Bundesversammlung verbunden ist. Insofern ist die Erklärung des Bundespräsidenten zum derzeitigen Zeitpunkt mindestens als unglücklich zu bezeichnen.
Ein weiterer Gesichtspunkt für eine Entscheidung, ob eine Wiederwahl unterstützt werden sollte, ist die Würdigung des bisherigen Verlaufs der Präsidentschaft. Positiv zu werten ist die Tatsache, daß die bisherige Amtszeit so unauffällig gewesen ist, daß die meisten Bürger keinen Grund hatten, mit Sorgen auf die Präsidentschaft blicken zu müssen. Negativ zu werten ist, daß fundamentale Erklärungen des Präsidenten, die über seine Präsidentschaft hinaus im besonderen Bewußtsein der Bevölkerung verbleiben, nicht erkennbar sind. Vielleicht kann dies ja noch bis zum Ende der Amtszeit geschehen.
Es gibt aber einen gewichtigen Grund, diesen Bundespräsidenten nicht mehr für eine erneute Wahl zu unterstützen. Unter der Federführung von Frau Merkel, die in der Geschichte wahrscheinlich als die Kanzlerin eingehen wird, die sich mehr um die Interessen anderer Länder, als um das des eigenen Landes gekümmert hat, hat die EU eine Schuldenfinanzierung von 750 Milliarden Euro vorgesehen, und dies als Corona-Aufbaufond betitelt. Entgegen der vertraglichen Festlegungen der Länder in Europa, wonach die EU keine eigenen Schulden aufnehmen und erst recht nicht Gelder zu Lasten anderer Mitgliedsländer umverteilen darf, hat die Bundesregierung dieses “Gesetz zum Finanzierungssystem der Europäischen Union bis 2027” im Bundestag entscheiden lassen. Natürlich erfolgte dies wie immer: Die Parteiführungen gaben das Signal, die Abgeordneten hoben ihre Hand, ohne die Folgen ihrer Entscheidung zu bedenken. Nur eine Fraktion stimmte gegen diesen Beschluß. Eine noch von dem Gründer der AfD, Prof. Lucke, eingereichte Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht wurde eingereicht. Der Bundespräsident wollte dieses Gesetz nach erfolgtem Beschluß des Bundestages unverzüglich unterzeichnen, obwohl erhebliche rechtliche Bedenken bestanden und noch bestehen. Im Rahmen eines angestrengten Eilverfahrens wurde dem Bundespräsidenten vom Verfassungsgericht die Unterzeichnung untersagt. Nachdem das Verfassungsgericht die Entscheidung im Rahmen der Eilentscheidung aufgehoben hat (Az. 2BvR 547/21), allerdings darauf hinwies, daß damit keine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt sei, sah sich der Bundespräsident sofort veranlaßt, dieses Gesetz zu unterzeichnen, so daß Deutschland jetzt bis zum Jahr 2027 mit einem erheblichen Risiko belastet ist. Die EU konnte wieder einen Bruch der ursprünglichen Verträge vornehmen. Eigentlich wäre es Angelegenheit des Bundespräsidenten gewesen, eine eigene Rechtsprüfung sorgfältig vorzunehmen, bevor er das Gesetz unterzeichnet. Die offensichtlich eilfertige Vollziehung eines höchst fragwürdigen Beschlusses des Bundestages durch den Bundespräsidenten wird von vielen Juristen als fragwürdig angesehen. Hätte der Bundespräsident nicht erst einmal die Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Hauptsache abwarten sollen? Allein dieses Vorgehen qualifiziert den Bundespräsidenten nicht, eine weitere Amtsperiode anzustreben.
Es wird interessant sein, wie sich die Ankündigung des Bundespräsidenten zur Kandidatur einer zweiten Amtszeit auf den laufenden Bundestagswahlkampf auswirken wird.