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Die Wahlrechtsreform der Ampel – eine Stärkung des Parteienmonopols

Aktuell sind sich alle einig, die Zahl der Bundestagsabgeordneten muss begrenzt werden, ja es ist dringend erforderlich, dass die Zahl der Abgeordneten erheblich verringert wird. Mittlerweile hat die Bundesrepublik Deutschland mit eines der größten Parlamente. Vielleicht hätten manche Bürger sogar noch ein gewisses Verständnis für die Größe des Parlaments, wenn sie den Eindruck haben könnten, die Abgeordneten würden wirklich die Interesse ihrer Bürger vertreten. Leider ist zu erkennen, dass sie immer mehr nur dem Willen ihrer jeweiligen Fraktionsleitungen folgen und ihre eigene Meinung kaum noch ins Gewicht bei den Entscheidungen fällt.

Mit den Stimmen der sogenannten Ampelparteien wurde gegen den Willen der übrigen im Bundestag vertretenen Parteien eine „Wahlrechtsreform“ beschlossen, die – wie so viele andere Entscheidungen des Bundestages – wieder einmal auf dem Prüfstand der Verfassung stehen. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt gegenwärtig aufgrund von Klagen der CSU und der Partei „Die Linke“ über die Frage, ob die neuen Regelungen, die für die Wahl des Bundestages gelten, verfassungskonform seien. Es gibt gute Gründe anzunehmen, dass dies nicht zutrifft.

Worum geht es? In der Kritik stehen zwei Grundpfeiler des jetzt existierenden Gesetzestextes, der sogenannten Wahlrechtsreform. Es erfolgt ein Eingriff bei der Zweitstimmendeckung und bei der Grundmandatsregelung. Die jetzt vorliegende Regelung hätte zur Folge, dass zwei der gegenwärtig im Bundestag vertretenen Parteien zukünftig nicht mehr im Bundestag vertreten sind. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteienkonstellation der links-woken Ampelparteien zielstrebig darauf hingearbeitet haben, zwei missliebige kleine Parteien mit vermeintlich demokratischen Methoden aus dem Bundestag zu entfernen. Dieser Vorwurf wurde heute in einem Interview des Deutschlandfunks von Gregor Gysi sehr konkret erhoben.

Das durchaus berechtigte Vorhaben der Reform des Wahlrechts, war die Vermeidung der sogenannten Überhangmandate, die inzwischen dazu führten, dass der Bundestag immer weiter aufgebläht wurde. Um dieses Ziel zu erreichen, hat man eine Veränderung der sogenannten Zweistimmendeckung vorgenommen. Bisher war die erste Stimme des Wählers die Stimme für die jeweilige Partei. Die sogenannte Zweitstimme bezog sich auf einen konkreten Abgeordneten, den der Wähler in den Bundestag einziehen lassen wollte. Damit waren alle Kandidaten, die von den Wählern direkt in den Bundestag gewählt wurden, gewählt. Zusätzlich rückten die Abgeordneten in den Bundestag ein, die von ihren Parteien auf den Parteilisten standen. Damit wurden viele Abgeordnete nicht direkt von den Wählern, sondern indirekt über die Parteilisten in den Bundestag gewählt. Das Verhältnis zwischen den direktgewählten Abgeordneten und den Abgeordneten, die über die Parteilisten in den Bundestag kamen, wurde wieder über die sogenannten Überhangmandaten ausgeglichen. Damit war sichergestellt, dass die Parteien entsprechend des erreichten Prozentsatzes auch als Parteien im Bundestag vertreten sein konnten. Genau an dieser Schraube hat man jetzt gedreht. Zukünftig sollen Abgeordnete nur dann in den Bundestag kommen können, wenn sie entweder über die Parteilisten gewählt wurden oder wenn bei einer Direktwahl die Partei, der die Direktkandidaten angehören, mehrheitlich gewählt worden ist. Damit wäre es möglich, dass ein direkt gewählter Kandidat nicht in den Bundestag einziehen kann, weil seine Partei in dem betreffenden Wahlkreis keine Mehrheit erreicht hat. Damit sichern sich die Parteien ihren eigenen Macht-Einfluss. Nach dem Grundgesetz wirken sie bei der politischen Meinungsbildung mit, faktisch bestimmen sie mittlerweile allein, was politisch umgesetzt werden kann. Mit der jetzt vorgesehenen Regelung wird das Parteienmonopol noch verstärkt.

Ein weiterer sehr wesentlicher Bestandteil des bisherigen Wahlrechts wurde ebenfalls geändert. Bisher galt die Grundmandatsregelung. Diese wurde eingeführt, damit regionale Besonderheiten bei der Wahl der Abgeordneten berücksichtigt werden. Auch eine Partei, die bundesweit keine 5% der Wähler erreichte, ist in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten, wenn sie drei Direktmandate erhalten hat. Dies war in der gegenwärtigen Legislaturperiode bei der Partei „Die Linke“ gegeben. Die CSU hatte bisher knapp über 5% der Stimmen bezogen auf den Bundesdurchschnitt erreicht, könnte aber an dieser Schwelle zukünftig ebenfalls scheitern. Die Mehrzahl der Abgeordneten der CSU wurden bisher direkt in den Bundestag gewählt, so dass dies zukünftig irrelevant werden könnte.

Gregor Gysi wies darauf hin, dass die Umstände, wie die Wahlrechtsänderung zustande gekommen ist, nichts mit einem demokratischen Verfahren zu tun gehabt hat. Die Entscheidung, auf die Grundmandatsregelung zu verzichten, wurde von den Ampelparteien ohne Möglichkeit einer umfassenden Beratung im Bundestag unmittelbar vor Einbringen des Gesetzentwurfs eingebracht. Gysi machte deutlich, dass zwischen der Zweitstimmendeckung und der Grundmandatsregelung eine Verbindung wie bei kommunizierenden Röhren besteht. Ändert man die Voraussetzungen auf einer Seite, verändern sich die Gegebenheiten automatisch auf der anderen Seite der Röhre. Die jetzt bestehende Regelung führt dazu, dass kleine Parteien zukünftig kaum eine Chance haben, im Bundestag vertreten zu sein.

Nun ist es nicht neu, dass die gegenwärtige Regierung ständig Gesetze beschließt, die sich als rechtswidrig herausstellen. Bisher konnte man davon ausgehen, dass dies aus der Unfähigkeit der agierenden Politiker erfolgte. Bei der Wahlrechtsreform spricht allerdings viel dafür, dass eine zielgerichtete Veränderung der Meinungsbildung im Bundestag mit vermeintlich demokratischen Mitteln erreicht werden sollte. Jetzt können die Bürger nur hoffen, dass der Rechtsbruch so erheblich ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr umhinkommt, dieser Regierung ein Stopp-Schild zu setzen. Sicher kann man allerdings bei dem gegenwärtigen Bundesverfassungsgericht auch nicht sein.

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Wie das Recht für den Bürger verhindert wird, obwohl formal die Rechtsstaatlichkeit besteht

Deutschland rühmt sich immer, die Rechtsstaatlichkeit als ein hohes Gut zu betrachten. Es kritisiert gern andere Länder, die vermeintlich von diesem Prinzip abweichen und fordert – soweit es die EU betrifft – die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit mit Sanktionen zu belegen.

Es lohnt sich jedoch einmal zu überprüfen, inwieweit formale Regeln, die jedoch mit erheblicher zeitlicher Versetzung befolgt werden, noch das Prädikat „Rechtsstaatlichkeit“ verdienen.

Bei den Entscheidungen des obersten Gerichtes, dem Bundesverfassungsgericht, kann der sachkundige Bürger in zunehmenden Maße feststellen, dass die Rechtsstaatlichkeit auf dem Papier gegeben ist, dass deren Anwendung für den Bürger letztlich in vielen Fällen bedeutungslos ist.

Ein Beispiel einer solchen „Scheingerechtigkeit“ wird dem Bürger gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt eindrucksvoll vorgeführt.

Die damaligen Regierungsparteien im Deutschen Bundestag, die SPD zusammen mit der CDU, beschlossen eine Wahlrechtsreform im Jahr 2020. Bereits damals ging es um die Frage, wie die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag reduziert werden könne, da im Jahr 2020 bereits 700 Abgeordnete im Deutschen Bundestag vertreten waren. Die damalige Wahlrechtsreform sah vor, dass eine Veränderung bei der Berechnung der sogenannten Ausgleichsmandate vorgenommen werden sollte. Hatte eine bestimmt Partei mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustand, erhielt sie so genannte Überhangsmandate, bekam also zusätzliche Sitze im Bundestag. Den Vorteil dieser Regelung hatten also insbesondere die CDU/CSU, die über besonders viele Direktmandate verfügten, während die übrigen Parteien durch die neue Regelung benachteiligt wurden.

Ein Eilantrag der klagenden Parteien wurde seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Damit wurde der Antrag der damaligen Oppositionsparteien vorerst zurückgewiesen. Damit war der Weg frei, bei der im Jahr 2021 erfolgten Bundestagswahl nach dem neuen Verfahren bereits die Wahl durchzuführen. Eine endgültige Entscheidung wurde auf das Hauptsacheverfahren vertagt. Natürlich wird formaljuristisch argumentiert, dass bei einem Eilantrag nur dann bereits eine Vorentscheidung auf die zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache erfolgen kann, wenn durch eine solche Entscheidung nicht bereits irreversible Folgen durch die Entscheidung getroffen werden, die bei einer möglichen anderen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären. Anderseits muss aber auch bereits bei der Eilentscheidung im Umkehrschluss in Erwägung gezogen werden, ob durch die zeitliche Verschiebung einer Entscheidung nicht ebenfalls eine Festlegung getroffen wird, die später nicht mehr aufgrund der dann entstanden normativen Kraft des Faktischen anders entschieden werden könnte.

Sieht man sich einmal die Zusammensetzung der Richter im Bundesverfassungsgericht an, so stellt man fest, dass einer der zuständigen Richter für die in Rede stehenden Entscheidung der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes, Peter Müller (CDU) war. Insofern könnte man vermuten, dass mindestens eine Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist. Auch eine Entscheidung, eine Angelegenheit nicht in einem einstweiligen Verfahren zu behandeln, hat – wie im vorliegenden Fall erkennbar – erhebliche Konsequenzen.

Aktuell wird berichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache mit der Klage der damaligen Oppositionsparteien befasst. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung noch Monate Zeit in Anspruch nehmen wird.

Selbst wenn in diesem Monat noch eine Entscheidung getroffen werden würde, ist diese irrelevant, da es kaum anzunehmen ist, dass das Gericht anordnet, die Wahl des Bundestages aus dem Jahr 2021 zu wiederholen. Eine Rechtsabwägung würde mit großer Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis kommen, dass die Folgen einer nachträglichen Auflösung des Bundestages erheblich wären, zumal fast die Hälfte der Legislaturperiode abgelaufen ist. Darüber hinaus hat der Bundestag erneut eine Wahlrechtsreform beschlossen, die die Reform von 2021 ohnehin obsolet gemacht hat, so dass das Verfassungsgericht jetzt über einen Vorgang entscheidet, der sich bereits selbst erledigt hat.

Der Bürger wird aus dieser Angelegenheit nur den Schluss ziehen können, dass hier ein Recht zelebriert wird, dass ein nicht juristisch vorgebildeter Bürger nur noch als Unrecht, vielleicht sogar als Schwachsinn ansehen könnte. Wahrscheinlich wird auch die inzwischen neu anhängige Klage, jetzt von den Parteien, die seinerzeit mit anderen Vorzeichen genau die gleichen Entscheidungen zulasten anderer Parteien getroffen hatten, das gleiche Schicksal erhalten – mit anderen Worten, es wird völlig irrelevant sein, was dann zukünftig entschieden wird.

Jetzt könnten viele Bürger sagen, die Entscheidung in der Wahlrechtsreform 2021 sei ein einmaliger Vorgang. Vielleicht fühlen sich viele Bürger davon auch gar nicht betroffen, weil sie ohnehin in den letzten Jahren feststellen mussten, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowieso nur so entscheiden, wie ihnen die jeweilige Fraktionsführung vorgibt. Damit ist es auch gleichgültig, ob 500 oder 700 Abgeordnete abstimmen, da es letztlich immer nur um zwei oder drei Fraktionsführungen geht, die vorgeben, wie die Abgeordneten im Bundestag abstimmen. Aber die Gerichtspraxis ist eben nicht auf diesen Einzelfall beschränkt.

In der Entscheidung, ob die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf oder nicht, wird auf eine Hauptsachenentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bereits seit über einem Jahr gewartet. Zwischenzeitlich fanden mehrere Wahlen (Landtag und die Bundestagswahl) statt, so dass immer latent behauptet werden konnte, die AfD sei verfassungsfeindlich. Warum liegt noch immer keine endgültige höchstrichterliche Entscheidung vor?

Sehen wir uns unsere Einkommensteuerbescheide an. Seit Jahrzehnten wird die Liste des Hinweises des rechtlichen Vorbehalts größer, weil auf ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts hingewiesen wird. Konkret bedeutet dies, dass der Bürger in Einzelentscheidungen seines Steuerbescheides gar keine Rechtsmittel einlagen kann, weil ein offenes Verfahren besteht. Da nicht zeitgerecht entschieden wird, bedeutet dies faktisch eine Rechtslosigkeit.

Vielleicht sollten die Politiker in Deutschland mit ihrer Kritik wegen fehlender Rechtsstaatlichkeit in anderen Ländern etwas zurückhaltender sein. Erst sollten sie dafür sorgen, dass auch in Deutschland Recht zu einem Zeitpunkt gesprochen wird, zu dem es für den Bürger relevant ist.

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Ein schwarzer Tag für die Demokratie in Deutschland

Es ist ein Treppenwitz der Geschichte, dass diesmal nicht eine rechtsradikale Partei die Abschaffung der Demokratie eingeleitet hat, sondern linke Parteien, die zwar behaupten, zur bürgerlichen Mitte zu gehören, in Wahrheit aber als linksradikale Parteien angesehen werden können. Gemeint sind die gegenwärtigen Koalitionsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die FDP. Gerade bei der FDP kann ein normal denkender Bürger gar nicht mehr aus dem Staunen herauskommen. Die FDP behauptet eine liberale bürgerliche Partei zu sein und erklärt sich zum Anwalt des Mittelstandes, beteiligt sich aber zielstrebig an den linken Zielsetzungen der SPD und den sogenannten Grünen, die aus dem bürgerlichen Deutschland eine linke Diktatur errichten wollen.

Pikant dabei ist zusätzlich, dass linke Politiker andere linke Politiker bekämpfen. Durch die Aufgabe der sogenannten Grundmandatsklausel besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Partei „Die Linke“ zukünftig nicht mehr im Bundestag vertreten sein wird. Die Grundmandatsklausel bedeutet, dass eine Partei auch dann im Bundestag vertreten ist, wenn sie weniger als 5% der Wähler erreicht hat, aber drei Abgeordnete direkt in den Bundestag gewählt worden sind. Aber hier geht es nicht um inhaltliche Grundsätze, sondern um die reine Absicherung der eigenen Macht. Hier muss man dieser Koalition bescheinigen, dass es seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland noch keiner geschafft hat, den Souverän, sprich den Bürger, zum Hampelmann zu degradieren, indem ihm versagt wird, Kandidaten seiner Vorstellung gemäß in den Bundestag wählen zu können. Zukünftig bestimmen einzig und allein die Parteien, die nach dem Grundgesetz an der Willensbildung des Volks mitwirken und nicht dominierend entscheiden sollen, wer von ihren Gnaden als Bundestagsabgeordneter kandidieren darf. Selbst die nicht für Polemik bekannte Frankfurter Allgemeine Zeitung schrieb in einem ersten Kommentar zur sogenannten Wahlrechtsreform: „ Ja es ist ein Schurkenstück, was der Deutsche Bundestag da am Freitagvormittag beschlossen hat: eine Reform des Bundeswahlgesetzes, die vieles beweist, aber nicht die von den Ampelfraktionen beabsichtigte Reformfähigkeit des Parlaments“.

Zukünftig braucht man im Gemeinschaftsunterricht in den Schulen – so es diesen überhaupt noch gibt – die Schüler nicht mehr auf die Zeit der Weimarer Republik und des sogenannten Dritten Reichs hinzuweisen, wenn man ihnen erklären will, wie Diktaturen durch harmlos erscheinende Verfahrensweisen von Parteien vorbereitet werden können. Die Gegenwart hat die Geschichte eingeholt. Man redet den Bürgern ein, sie stehen im Mittelpunkt des politischen Handelns, um ihnen gleichzeitig den direkten Einfluss auf die politische Willensbildung zu entziehen. Gleichzeitig behauptet man, dass die Parteien schon wissen, was für ein Volk gut sei. Einzelne Bewerber für ein Parlament könnten nur die Zielsetzungen der „demokratischen“ Parteien gefährden.
Die Abgeordnete Britta Haßelmann von der Partei Bündnis 90/Die Grünen brachte die Zielrichtung der sogenannten Wahlrechtsreform in ihrer Rede im Bundestag auf den Punkt, in dem ihr der Satz herausrutschte, „wenn wir das Wahlsystem nicht ändern, dann wird die Ampel in der nächsten Legislaturperiode ihre Mehrheit verlieren“. Es stellt sich jetzt nur noch die Frage, ob diese Feststellung dieser Politikerin aus Dummheit oder aus Versehen oder aufgrund einer maßlosen überheblichen Arroganz zum Ausdruck gebracht wurde. Aus dem Verlauf der Reden war erkennbar, dass es der Regierungskoalition besonders darum ging, die CSU auszuschalten.

Aber eine weitere Weichenstellung ist jetzt durch die sogenannte Wahlrechtsreform erreicht worden. Die Zuordnung der Mandate für das Parlament wird in erster Linie nach den von den Parteien vergebenen Listen erfolgen. Auf diesen Listen werden von den Parteien nur willfährige Parteigänger aufgestellt. So ganz nebenbei kann man dann auch eine Frauenquote durchsetzen, ohne dass sich die Bürger dagegen wehren können. Freie Kandidaten, die von einer Partei unabhängig sind, haben zukünftig keine Chance mehr, in den Bundestag zu kommen.

Interessant wird jetzt das Verhalten des Bundespräsidenten sein. Dieser muss vor der Unterzeichnung der Gesetze prüfen, ob die Verfassungsmäßigkeit eingehalten wurde. Soweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar, bestehen jedenfalls begründete Zweifel, ob diese bei dem jetzt verabschiedeten Gesetzentwurf vorliegt. Aber solche Kleinigkeiten sind für echte Linke kein Problem. Hauptsache es dient der Sache, und damit ist der Machterhalt gemeint. Es fragt sich nur, wie die Bürger ihre Entmündigung hinnehmen. Werden Sie sich dagegen wehren oder werden viele Bürger unter solchen Voraussetzungen nicht mehr an Wahlen teilnehmen, weil man durch seine Teilnahme an solchen Wahlen ohnehin nichts mehr beeinflussen kann.

Eines kann man jetzt schon sagen: Diese Koalitionsparteien haben der Demokratie in Deutschland einen Todesstoß verpasst. Um Deutschland haben sie sich nicht verdient gemacht!

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Die Wahlrechtsreform verschafft den Parteien eine Monopolstellung

Man könnte sagen „alle Jahre wieder“ und meint damit den Vorsatz der Parteien eine Wahlrechtsreform durchzuführen. Ziel dieser Reform soll die Reduzierung der Bundestagsabgeordneten sein, da der Bundestag sich bereits jetzt anstatt aus ursprünglich vorgesehenen 598 Abgeordneten aus 736 Abgeordneten besteht. Damit ist allein von der zahlenmäßigen Größe eine ordnungsgemäße Arbeit des Bundestages gar nicht mehr möglich. Wenn man zudem wahrnimmt, dass ohnehin die Entscheidungen im Wesentlichen von den Parteiführungen vorgegeben werden und die Abgeordneten nur noch ihre Hand im Gleichschritt erheben, dann wird die hohe Zahl solcher Abgeordneten noch problematischer.

Gegenwärtig sollte unser Wahlsystem eine austarierte Kombination sein, bei der einerseits eine Persönlichkeitswahl möglich ist und anderseits die Parteien über die sogenannte Zweitstimme ebenfalls berücksichtigt werden. Damit hätten die Wähler die Möglichkeiten, auch bestimmte Kandidaten, die von ihren Parteien nicht auf obere Listenplätze gesetzt wurden, zu wählen.

Anderseits besteht die Problematik darin, dass es Parteien gibt, so zum Beispiel die FDP, die bei der letzten Bundestagswahl 11,5 % der Wählerstimmen erhalten haben, die Bürger aber keinen FDP-Politiker direkt in den Bundestag gewählt hatten. Das Gegenbeispiel kann bei der CSU gesehen werden, die in Bayern von 46 Direktmandaten 45 Mandate erhielt. In Bezug auf das gesamte Bundesgebiet erreichte die Partei aber nur 5,2 % der Stimmen, so dass sie danach nur 34 Mandate hätte erreichen können.

Allein aus diesen Beispielen läßt sich die Problematik erkennen, die entsteht, wenn an dem Verhältnis zwischen Personenwahl und Mehrheitswahl „herumgeschraubt“ wird.

Bei dem jetzigen Modell ist das Hauptproblem, dass eine Partei, sofern sie sehr viele Direktmandate erreicht, zusätzlich Mandate aufgrund der sogenannten Zweitstimmen erhält. Dies führt wiederum dazu, dass sogenannte Überhangsmandate und Ausgleichsmandate zugeordnete werden müssen, um eine Parität bei den Parteien in Bezug auf ihre tatsächliche Stimmenzahl, die sie erreicht haben, herzustellen. Das wiederum führt dann wieder zu einer unverhältnismäßig hohen Anzahl der Abgeordneten im Bundestag.

Der jetzt vorliegende Vorschlag der Regierungskoalition sieht jetzt eine Umkehrung in der Gewichtung zwischen der Personenwahl und der Mehrheitswahl vor. Damit wird die Bedeutung und das Gewicht der Parteien, die ja nach unserem Grundgesetz eigentlich nur an der Willensbildung mitwirken und nicht allein selbst bestimmen sollen,  erheblich gestärkt. Die bisherige Zweitstimme, die wesentlich das Stimmenverhältnis der Parteien im Bundestag bestimmt, soll zukünftig die sogenannte Hauptstimme sein. Die Parteien erstellen Listen mit den Abgeordneten, die sie vorschlagen, wobei die Reihenfolge ausschließlich von den Parteien selbst bestimmt wird. Das hat zur Folge, dass die Bürger, sofern sie eine bestimmte Partei wählen, automatisch die vorgeschlagenen Kandidaten der Parteien wählen. Die Anzahl der gewählten Kandidaten bestimmt sich ausschließlich nach dem prozentualen Stimmenanteil, den die jeweilige Partei erreicht hat. Die Direktwahl von Kandidaten soll dann nicht mehr die bisherige Bedeutung haben, weil ein direkt gewählter Kandidat nur dann als gewählt gilt, wenn er neben der Stimmenmehrheit auch zusätzlich zu der Gruppe der Kandidaten einer Partei in einem Bundesland gehört, die auf die Zahl der Listenmandate begrenzt ist.  Im Klartext bedeutet dies, es können niemals mehr Kandidaten gewählt werden, als nach der jeweiligen Parteiliste vorgesehen sind. Auf Nachfrage erklärte die AfD, dass auch sie dieses Verfahren für richtig hält und unterstützen wird. Sie verwies zudem auf einen von ihr bereits im jahr 2020 eingebrachten Gesetzesentwurf (Drucksache 19/22894). die jetzt von der Regierungskoalition vorgesehene Regelung könnte von diesem AfD-Entwurf abgeschrieben sein.

Einerseits wäre es mehr als zu begrüßen, wenn die personelle Aufblähung des Bundestages endlich beendet wird. Sie hindert die Arbeit aufgrund der Anzahl der Abgeordneten. Sie kostet dem Steuerzahler aber auch ein Unsumme, die dann gerechtfertigt wäre, wenn de Abgeordneten wirklich ihrer Aufgabe gerecht werden würden und sich nicht einem Fraktionszwang unterwerfen müssen, der dazu führt, dass letztlich nur ein kleiner Kreis von Parteifunktionären die Entscheidungen trifft und dann den Bürger gegenüber darstellt, es sei der Wille der gewählten Volksvertreter.

Anderseits führt – wie bereits erwähnt – die jetzt vorgesehene Regelung zu einem unverhältnismäßigen Machtzuwachs der Parteien. die Parteien werden nur die Kandidaten auf ihren Listen in die ersrten Positionen stellen, die willfährig dem Parteiwillen folgen. Alle anderen Kandidaten, erst recht freie Kandidaten, die sich gegen etablierte Parteien wenden, werden zukünftig kaum eine Chance haben, in den Bundestag gewählt zu werden. Gerade unter dem Aspekt, dass es mittlerweile Organisationen gibt, die gezielt daran arbeiten, ihnen genehme Kandidaten im Wahlkampf aufzubauen und zu finanzieren, genannt sei hier die Organisation „Brand New Bundestag“, ist die neue Regelung ein Einfallstor. Der Wille des Souveräns, sprich des Bürgers, wird immer mehr in den Hintergrund gedrängt, so dass die Frage gestellt werden muss, ob der Bundestag dann noch wirklich die Interessen der Bürger und nicht die Interessen von Parteiapparaten vertritt.

Ein Gegenmodell zu dem jetzt vorgeschlagenen Wahlverfahren wäre das sogenannte Grabenwahlreicht. Bei diesem Verfahren würde die Hälfte der Mandate über die bisherige Erststimme vergeben, die zweite Hälfte über die derzeitige Zweitstimme. Bei diesem Verfahren wäre mindestens eine Parität zwischen der Personenwahl und der Verhältniswahl gegeben. Es ist aber zu befürchten, dass die gegenwärtigen Parteien gar nicht den Bürger im Fokus haben, sondern in erster Linie ihre eigene Macht erhalten und festigen wollen. Der Bürger darf dann lediglich die Kosten übernehmen.