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Wie das Recht für den Bürger verhindert wird, obwohl formal die Rechtsstaatlichkeit besteht

Deutschland rühmt sich immer, die Rechtsstaatlichkeit als ein hohes Gut zu betrachten. Es kritisiert gern andere Länder, die vermeintlich von diesem Prinzip abweichen und fordert – soweit es die EU betrifft – die Verletzung der Rechtsstaatlichkeit mit Sanktionen zu belegen.

Es lohnt sich jedoch einmal zu überprüfen, inwieweit formale Regeln, die jedoch mit erheblicher zeitlicher Versetzung befolgt werden, noch das Prädikat „Rechtsstaatlichkeit“ verdienen.

Bei den Entscheidungen des obersten Gerichtes, dem Bundesverfassungsgericht, kann der sachkundige Bürger in zunehmenden Maße feststellen, dass die Rechtsstaatlichkeit auf dem Papier gegeben ist, dass deren Anwendung für den Bürger letztlich in vielen Fällen bedeutungslos ist.

Ein Beispiel einer solchen „Scheingerechtigkeit“ wird dem Bürger gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt eindrucksvoll vorgeführt.

Die damaligen Regierungsparteien im Deutschen Bundestag, die SPD zusammen mit der CDU, beschlossen eine Wahlrechtsreform im Jahr 2020. Bereits damals ging es um die Frage, wie die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag reduziert werden könne, da im Jahr 2020 bereits 700 Abgeordnete im Deutschen Bundestag vertreten waren. Die damalige Wahlrechtsreform sah vor, dass eine Veränderung bei der Berechnung der sogenannten Ausgleichsmandate vorgenommen werden sollte. Hatte eine bestimmt Partei mehr Direktmandate errungen, als ihr nach den Zweitstimmen zustand, erhielt sie so genannte Überhangsmandate, bekam also zusätzliche Sitze im Bundestag. Den Vorteil dieser Regelung hatten also insbesondere die CDU/CSU, die über besonders viele Direktmandate verfügten, während die übrigen Parteien durch die neue Regelung benachteiligt wurden.

Ein Eilantrag der klagenden Parteien wurde seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Damit wurde der Antrag der damaligen Oppositionsparteien vorerst zurückgewiesen. Damit war der Weg frei, bei der im Jahr 2021 erfolgten Bundestagswahl nach dem neuen Verfahren bereits die Wahl durchzuführen. Eine endgültige Entscheidung wurde auf das Hauptsacheverfahren vertagt. Natürlich wird formaljuristisch argumentiert, dass bei einem Eilantrag nur dann bereits eine Vorentscheidung auf die zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache erfolgen kann, wenn durch eine solche Entscheidung nicht bereits irreversible Folgen durch die Entscheidung getroffen werden, die bei einer möglichen anderen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären. Anderseits muss aber auch bereits bei der Eilentscheidung im Umkehrschluss in Erwägung gezogen werden, ob durch die zeitliche Verschiebung einer Entscheidung nicht ebenfalls eine Festlegung getroffen wird, die später nicht mehr aufgrund der dann entstanden normativen Kraft des Faktischen anders entschieden werden könnte.

Sieht man sich einmal die Zusammensetzung der Richter im Bundesverfassungsgericht an, so stellt man fest, dass einer der zuständigen Richter für die in Rede stehenden Entscheidung der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes, Peter Müller (CDU) war. Insofern könnte man vermuten, dass mindestens eine Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist. Auch eine Entscheidung, eine Angelegenheit nicht in einem einstweiligen Verfahren zu behandeln, hat – wie im vorliegenden Fall erkennbar – erhebliche Konsequenzen.

Aktuell wird berichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache mit der Klage der damaligen Oppositionsparteien befasst. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung noch Monate Zeit in Anspruch nehmen wird.

Selbst wenn in diesem Monat noch eine Entscheidung getroffen werden würde, ist diese irrelevant, da es kaum anzunehmen ist, dass das Gericht anordnet, die Wahl des Bundestages aus dem Jahr 2021 zu wiederholen. Eine Rechtsabwägung würde mit großer Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis kommen, dass die Folgen einer nachträglichen Auflösung des Bundestages erheblich wären, zumal fast die Hälfte der Legislaturperiode abgelaufen ist. Darüber hinaus hat der Bundestag erneut eine Wahlrechtsreform beschlossen, die die Reform von 2021 ohnehin obsolet gemacht hat, so dass das Verfassungsgericht jetzt über einen Vorgang entscheidet, der sich bereits selbst erledigt hat.

Der Bürger wird aus dieser Angelegenheit nur den Schluss ziehen können, dass hier ein Recht zelebriert wird, dass ein nicht juristisch vorgebildeter Bürger nur noch als Unrecht, vielleicht sogar als Schwachsinn ansehen könnte. Wahrscheinlich wird auch die inzwischen neu anhängige Klage, jetzt von den Parteien, die seinerzeit mit anderen Vorzeichen genau die gleichen Entscheidungen zulasten anderer Parteien getroffen hatten, das gleiche Schicksal erhalten – mit anderen Worten, es wird völlig irrelevant sein, was dann zukünftig entschieden wird.

Jetzt könnten viele Bürger sagen, die Entscheidung in der Wahlrechtsreform 2021 sei ein einmaliger Vorgang. Vielleicht fühlen sich viele Bürger davon auch gar nicht betroffen, weil sie ohnehin in den letzten Jahren feststellen mussten, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowieso nur so entscheiden, wie ihnen die jeweilige Fraktionsführung vorgibt. Damit ist es auch gleichgültig, ob 500 oder 700 Abgeordnete abstimmen, da es letztlich immer nur um zwei oder drei Fraktionsführungen geht, die vorgeben, wie die Abgeordneten im Bundestag abstimmen. Aber die Gerichtspraxis ist eben nicht auf diesen Einzelfall beschränkt.

In der Entscheidung, ob die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf oder nicht, wird auf eine Hauptsachenentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bereits seit über einem Jahr gewartet. Zwischenzeitlich fanden mehrere Wahlen (Landtag und die Bundestagswahl) statt, so dass immer latent behauptet werden konnte, die AfD sei verfassungsfeindlich. Warum liegt noch immer keine endgültige höchstrichterliche Entscheidung vor?

Sehen wir uns unsere Einkommensteuerbescheide an. Seit Jahrzehnten wird die Liste des Hinweises des rechtlichen Vorbehalts größer, weil auf ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts hingewiesen wird. Konkret bedeutet dies, dass der Bürger in Einzelentscheidungen seines Steuerbescheides gar keine Rechtsmittel einlagen kann, weil ein offenes Verfahren besteht. Da nicht zeitgerecht entschieden wird, bedeutet dies faktisch eine Rechtslosigkeit.

Vielleicht sollten die Politiker in Deutschland mit ihrer Kritik wegen fehlender Rechtsstaatlichkeit in anderen Ländern etwas zurückhaltender sein. Erst sollten sie dafür sorgen, dass auch in Deutschland Recht zu einem Zeitpunkt gesprochen wird, zu dem es für den Bürger relevant ist.

Von Bornemann

Dipl.- Sozialarbeiter
Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten
Studium Sozialarbeit
AKAD Management-Fernstudium
Ergänzungsstudium Wirtschaftsphilosphie

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